Spannungsfeld Beratung

WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

Am 30. Dezember 2011 ist die "Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34 d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHGMaAnzV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie wird zum 1. November 2012 in Kraft treten. Ab diesem Tag dürfen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur solche Mitarbeiter mit der Anlageberatung betrauen, die "sachkundig" sind und über die erforderliche "Zuverlässigkeit" verfügen.

Die Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer Weise nachgewiesen werden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der BaFin den Mitarbeiter und, sofern es über Vertriebsbeauftragte verfügt, den zuständigen Vertriebsbeauftragen anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit aufnimmt. Bei Veränderungen sind die neuen Verhältnisse anzuzeigen.

Ferner sind der Bundesanstalt, wenn aufgrund der Tätigkeit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwerden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG erhoben werden, jede Beschwerde, der Name des Mitarbeiters sowie die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Organisationseinheit anzuzeigen, welcher er zugeordnet ist oder für welche er überwiegend die anzuzeigende Tätigkeit ausübt. Hierdurch wird der Finanzaufsicht die Möglichkeit eröffnet, Kundenbeschwerden unter risikoorientierten Gesichtspunkten zu würdigen und Missstände in der Anlageberatung zu identifizieren. In dem nicht öffentlich geführten Mitarbeiter- und Beschwerderegister werden die BaFin-ID-Nr. des Mitarbeiters, der Name und der Tag der Erstanzeige gespeichert1) . Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Registrierung der Mitarbeiter in der Anlageberatung disziplinierend auf die Unternehmen wirken. Ihnen soll die besondere Verantwortung der Mitarbeiterauswahl bewusst sein.

Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter nicht (mehr) die Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit erfüllt, kann die BaFin dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, ihn in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen, solange er die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Kommt die BaFin zu dem Ergebnis, dass ein Mitarbeiter sogar gegen die Vorschriften des sechsten Abschnitts des WpHG (zum Beispiel Verhaltensregeln) verstoßen hat, kann sie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oder für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen.

Schwerwiegende Fälle, in denen eine zeitlich begrenzte Untersagung der Anlageberatung gerechtfertigt sein kann, können bei eklatanter Verletzung von Kundeninteressen (zum Beispiel Churning) oder Missachtung elementarer Pflichten (wie "Herausberaten" aus einer mündelsicheren Anlage in Finanzprodukte mit erhöhtem Risiko) vorliegen.

1) Zum aktuellen Stand des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters vgl. Yoo, C.-J.: Neue Regeln für die Anlageberatung: Das Mitarbeiter - und Beschwerderegister, in: Bafin-Journal 08/2012, S. 8-10.

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