RECHTSFRAGEN

AGB-Änderungen - ein Auftrag an den Gesetzgeber

Das BGH-Urteil zur "Zustimmungsfiktion" bei AGB Änderungen von Kreditinstituten treibt die Branche noch immer um - zu Recht, denn der Aufwand zur Einstimmung für zurückliegende Änderungen ist enorm, und das Ganze wird sich in der Zukunft regelmäßig wiederholen, sobald neue Änderungen vorgenommen werden. Auf die Dauer wird das vermutlich ein ordentlicher Kostenblock, auch wenn sich manches automatisieren und digitalisieren lässt.

Jürgen Gros, Präsident des Genossenschaftsverbands Bayern, sieht hier eine Aufgabe für den Gesetzgeber. Denn nur eine gesetzliche Klarstellung, dass die Änderung von AGB einschließlich Preisen im Rahmen der Widerspruchslösung zulässig ist, könne hier Abhilfe schaffen. Eine solche spezialgesetzliche Regelung könne durch Einführung eines § 675g Abs. 5 BGB neu geschaffen werden. Die Formulierung könnte wie folgt lauten: "Abs. 1 und Abs. 2 stellen das gesetzliche Leitbild für den Änderungsmechanismus von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen von Banken und Versicherungen sowie für die Art und Weise der Änderungen von Hauptleistungsentgelten dar."

Das würde bedeuten, dass es genügen würde, den Kunden zwei Monate im Voraus über eine geplante Änderung sowie über sein Widerspruchs- und Kündigungsrecht zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, sofern der Kunde dem nicht vor deren Inkrafttreten widerspricht. Der vorgeschlagene Absatz 5 würde somit die Rückkehr zur bisherigen Praxis erlauben. Ob der Gesetzgeber sich darauf einlässt (und die Thematik überhaupt als wichtig genug einstuft, um sich damit zu befassen), sei einmal dahingestellt. Allzu hoch ist die Wahrscheinlichkeit vermutlich nicht. Schließlich wurde bei Telekommunikationsverträgen gerade der entgegengesetzte Weg eingeschlagen und die bisher auch zumindest bei Vertragsverlängerungen praktizierte Zustimmungsfiktion abgeschafft.

Dem Verbraucherschutz würde mit der vorgeschlagenen Änderung allerdings kein Bärendienst erwiesen. Der Jubel von Verbraucherschützern über das Urteil beruhte schließlich allein auf der Tatsache, dass die Entscheidung einer Vielzahl von Bankkunden die Möglichkeit gab, Entgelte zurückzufordern. Dies allerdings ist ein Einmaleffekt, der ohnehin lediglich potenzielle Bankwechsler betrifft und der sich zudem nicht wiederholen wird. Insofern würde Verbrauchern durch die vorgeschlagene gesetzliche Klarstellung nichts genommen. Durch Widerspruchs- und Kündigungsrechte wären die Verbraucherinteressen auch bei dieser Widerspruchslösung gewahrt, zumal auch durch eine "Zustimmungsfiktion" eingeführte Regelungen einer AGB-Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Der einzige dauerhafte Vorteil beim Einholen der ausdrücklichen Zustimmung seitens der Kunden liegt darin, dass auch jene Kunden, die Mitteilungen ihrer Bank konsequent ignorieren, in diesem Fall gezwungen werden, sie zur Kenntnis zu nehmen. Ob es wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt, für diese Kunden so viel Aufwand zu betreiben, liegt im Auge des Betrachters. Ein bisschen Eigenverantwortung darf schon sein. Red.

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