Rechtsfragen

Kein Entgelt für Fehlbuchungen

Mit seinem jüngsten Urteil zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten hat der Bundesgerichtshof Verbraucherschützer überrascht. Allgemein war erwartet worden, dass die Bundesrichter sich zu Gebühren für Barzahlungen am Bankschalter äußern würden. In dieser Hinsicht haben sie all jene, die jedwede Bankentgelte kritisch beäugen, jedoch enttäuscht.

Zu entscheiden hatte der XI. Zivilsenat des BGH über eine Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (Schuvoba), Erlangen, gegen eine bayerische Raiffeisenbank. Stein des Anstoßes war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen "Preis pro Buchungsposten" in Höhe von 0,35 Euro festlegt. In den Vorinstanzen (zuletzt OLG Bamberg, Urteil vom 17. April 2013) war es dabei primär um Entgelte für Bareinzahlungen auf das eigene Konto beziehungsweise Barauszahlungen vom eigenen Konto gegangen. Zu diesem Aspekt hat sich der BGH in seinem Urteil vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen XI ZR 174/13) nicht geäußert.

Zwar wurde die beanstandete Klausel für unzulässig erklärt, wie es die Schuvoba auch gesehen hatte. In der Urteilsbegründung fokussieren sich die Richter jedoch nur auf die Überlegung, dass eine solches pauschales Entgelt je Buchungsposten auch für fehlerhaft ausgeführte Zahlungstransaktionen beziehungsweise deren Richtigstellung erhoben werden könnte. Aus diesem Grund wertete das Gericht die beanstandete Klausel als unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige.

Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist dieses Urteil also ein unbefriedigender, weil nur ein Teilerfolg. Ruhe wird an dieser Front deshalb wohl so bald nicht einkehren. Entgelte für Bartransaktionen am Schalter oder auch für Gutschriften bleiben weiter im Fokus der Kritik. Auch neuerdings berechnete Entgelte für Kartentransaktionen oder Kreditkartenabrechnungen als Buchungsposten werden davon sicher nicht ausgenommen werden. Mit weiteren Rechtsstreitigkeiten ist also zu rechnen. Red.

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