Rechtsfragen

Bankentgelte - was geht, was geht nicht?

Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner, Partnerin, Frankfurt am Main, Dr. Lea Maria Siering, Salary Partnerin, Berlin, beide Taylor Wessing

Den Ertragsrückgang infolge der Niedrigzinspolitik versuchen viele Kreditinstitute durch neue Entgelte teilweise zu kompensieren. Die Rechtsprechung dazu, was im Zahlungsverkehr und im Kreditgeschäft erlaubt ist und was nicht, fassen die Autorinnen zusammen. Die Tendenz ist klar: Solche Entgeltklauseln, mit denen sich Banken Aufwendungen vergüten lassen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind oder die nicht dem Interesse der Kunden dienen, werden in der Regel für unzulässig erklärt. Außerdem werden die Transparenzanforderungen eher weiter steigen. Red.

Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank führte in den letzten Jahren zu einem teils erheblichen Rückgang der Einnahmen in einem der Kernbereiche zahlreicher Institute, dem Kreditgeschäft. Diesen Einnahmenrückgang versuchen Banken verstärkt durch neue Strukturen und Geschäftsmodelle zu kompensieren. Dies geschieht einerseits durch die Einführung digitaler Produkte sowie die Kooperation mit Fintechs. Andererseits ist zu beobachten, dass vormals oft kostenlose Dienstleistungen gegenüber dem Kunden nun wieder entgeltlich erfolgen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche dieser Entgelte mit dem in Deutschland vorherrschenden Verbraucherschutz vereinbar sind. Die meisten von ihnen sind - wie dieser Beitrag zeigen wird - durch obergerichtliche Urteile für unzulässig erklärt worden. Dabei hält die Rechtsprechung insbesondere solche Entgeltklauseln für unzulässig, mit denen sich Banken Arbeiten oder Aufwendungen vergüten lassen, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interesse, nicht aber im Interesse ihrer Kunden, erbringen.

Dieser Beitrag beschäftigt sich auch mit der Frage, welche Entgelte in den Bereichen Kontoführung und Zahlungsverkehr sowie bei der Ausgabe von Darlehen vermehrt am Markt verlangt werden und inwiefern diese mit geltendem Recht in Einklang zu bringen sind.

Entgeltinformationsblatt für Zahlungskonten

Aufgrund der europäischen Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU) müssen Banken und Finanzdienstleister in der Europäischen Union ihre Kunden umfassend über Gebühren im Zusammenhang mit der Eröffnung und Verwaltung von Bankkonten informieren. Durch die Zahlungskontenrichtlinie soll die Vergleichbarkeit von verschiedenen Zahlungskontenentgelten verbessert, der Zahlungskontenwechsel erleichtert und der Zugang zu Zahlungskonten für jedermann gewährleistet werden.

Im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie im deutschen Zahlungskontengesetz sind Banken seit dem 31. Oktober 2018 verpflichtet, den Kunden bei der Kontoeröffnung ein sogenanntes "Entgeltinformationsblatt" vorzulegen. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Dokument, das die Gebühren für die wichtigsten Dienstleistungen (zum Beispiel Überweisung, Lastschrift, Ausgabe einer Kreditkarte, Berechtigte Ablehnung einer Lastschrift, Bargeldauszahlung am Geldautomaten) aufführt.

Banken sind zudem verpflichtet, mindestens einmal im Jahr in standardisierter Form die Entgelte zu benennen, die für die mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste (Überweisung, Lastschrift, Ausgabe einer Kreditkarte, berechtigte Ablehnung einer Lastschrift, Bargeldauszahlung am Geldautomaten) gezahlt worden sind. Außerdem müssen sie angeben, welche Zinsen, zum Beispiel Überziehungszinsen, der Kunde, möglicherweise, gezahlt oder erhalten hat, zum Beispiel Zinsen für Einlagen. Auf der EU-Zahlungskontenrichtlinie beruht ebenfalls das "Girokonto für jedermann". Banken sind seit dem 18. Juni 2016 verpflichtet, solche Basiskonten anzubieten, die mindestens über die Funktionen Bareinzahlung und Barauszahlung, Ausführung von Lastschriften, Überweisung und Daueraufträgen und bargeldloses Zahlen (Zahlungskarte) verfügen müssen.

Grundpreis von 5,90 Euro fürs Basiskonto ist zulässig

Hierzu hat das Landgericht Köln mit einem nicht rechtskräftigen Urteil erst kürzlich erstinstanzlich entschieden, dass ein Basiskonto zu einem Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat zulässig ist, auch wenn die entsprechende Bank weitere Konten zu günstigeren Konditionen anbietet. Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto zum Preis von 5,90 Euro pro Monat an, während das "Giro plus"-Konto der Bank lediglich 3,90 Euro und das "Giro direkt"-Konto der entsprechenden Bank 1,90 Euro pro Monat kostet.

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass Banken auch für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen können und es sich dabei nicht um das günstigste Konto handeln müsse. Das Entgelt müsse lediglich im Bereich des marktüblichen liegen. Im Hinblick auf den danach vorzunehmenden Marktvergleich stellt das Gericht auf die Auswertung der Preisgestaltungen der verschiedenen Institute durch die Stiftung Warentest ab.

Kein höherer Preis bei Umwandlung in ein P-Konto

Ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2013 dürfe die Bank bei der Umstellung eines normalen Zahlungskontos auf ein Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") keine höhere monatliche Pauschale in Rechnung stellen, da es der Bank nicht gestattet sei, für die Erfüllung einer ihr per Gesetz obliegenden Verpflichtung ein Entgelt zu verlangen.

Pfändungsschutzkonten sind eine besondere Form von Girokonten zur Sicherstellung der Pfändungsfreigrenzen bei Kontenpfändungen. Banken sind dazu verpflichtet, derartige Konten für ihre Kunden zu führen, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

TAN-Entgelt nur bei tatsächlicher Nutzung der TAN

Mitte Januar 2016 ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2015/2366/EU - Payment Services Directive - PSD2) in Kraft getreten. Sie regelt die Geschäftstätigkeit von Zahlungsdienstleistern mit dem Ziel, den europäischen Binnenmarkt für elektronische Zahlungen weiterzuentwickeln und zu harmonisieren.

Nach der Umsetzung der PSD2 in das deutsche Recht, ist es Banken nunmehr gestattet, für die Zurverfügungstellung einer Transaktionsnummer (TAN) eine gesonderte Gebühr in Rechnung zu stellen. Voraussetzung dabei ist, dass die entsprechende TAN tatsächlich zur Ausführung eines Zahlungsauftrages verwendet wird. So hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich eine derartige Klausel für unzulässig erklärt. Die von der beklagten Bank verwendete Klausel "Jede SMS-TAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)" sei nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann unzulässig, wenn für die Erstellung einer SMS-TAN ausnahmslos ein Entgelt verlangt wird, unabhängig von dem Umstand, ob die SMS-TAN auch tatsächlich für die Erstellung eines Zahlungsauftrages genutzt werde.

Bargeldein- und -auszahlungen: entgeltfähig - aber nicht immer

Die frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1993, wonach eine Bank für eine Barauszahlung vom eigenen Konto keine gesonderte Vergütung verlangen durfte, ist überholt. Eine Bargeldauszahlung ist als Zahlungsvorgang nach dem Willen des Richtliniengebers der PSD2 und der entsprechenden Umsetzung der Richtlinie in Deutschland nunmehr entgeltfähig. Nach dem neuen Zahlungsdiensterecht der PSD2 stellen die reinen Zahlungsdienste, unter anderem Ein- und Auszahlung von Bargeld, Hauptleistungspflichten der Bank dar, für welche die Bank ein Entgelt erheben darf.

Wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe Mitte des Jahres entschieden hat, dass es unwirksam sei, für eine Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt von pauschal 7,50 Euro zu berechnen, da dieses Entgelt über die Kosten hinausgehe, die bei der Bank selbst anfallen. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Klausel der beklagten Bank auch dann zur Anwendung gelange, wenn ein Verbraucher sein im Soll befindliches Konto durch die Einzahlung von Münzgeld ausgleichen möchte. Das Ausgleichen eines im Soll befindlichen Kontos stellt für den Verbraucher eine Pflicht gegenüber seiner Bank dar. Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber seiner Bank ein bestimmtes Zahlungsmittel (hier das Münzgeld) nutzt, sei jedoch unwirksam.

Berechtigte Nichteinlösung von Lastschriften darf berechnet werden

Das Gericht geht außerdem davon aus, dass der Bank bei der Verarbeitung des Münzgeldes keine Kosten in Höhe von 7,50 Euro entstehen. Die Klausel sei insoweit auch deshalb unwirksam, als dass sie von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen würde und Kunden unangemessen benachteiligen.

Nach der früheren Rechtsprechung aus dem Jahre 1997 vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass Klauseln unwirksam seien, wonach Banken ein Entgelt für die berechtigte Nichtausführung von Lastschriften aufgrund einer unzureichenden Kontodeckung beziehungsweise eines mangelnden Dispositionskredits berechneten. Diese Einschätzung wurde durch das frühere Zahlungsdiensterecht aus dem Jahre 2009 gestützt.

Seit Mitte 2012 sind jedoch die neuen Bedingungen für Banken und Sparkassen hinsichtlich der Zahlungen mittels Sepa-Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren in Kraft getreten. Seitdem wird vertreten, dass eine erteilte Einzugsermächtigung auch die Weisung des Kunden gegenüber seiner Bank enthält, dem Zahlungsempfänger gegenüber die Lastschriften einzulösen. Im Falle einer berechtigten Ablehnung dieser Einlösung darf die Bank mit ihrem Kunden die Erhebung eines Entgeltes vereinbaren.

Kein Entgelt für Zusendung nicht abgerufener Kontoauszüge

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahre 2011 dürfen Banken kein Entgelt verlangen, wenn sie Kunden Kontoauszüge zusenden, die nicht selbst abgerufen wurden. Etwas Anderes gelte, wenn der Kunde seine Bank auffordert, ein Duplikat eines bestimmten Kontoauszuges zu erstellen und ihm anschließend übermittelt. In diesem Fall könne die Bank ein Entgelt verlangen.

Diese Rechtsprechung aus dem Jahre 2011 gilt weiterhin auch nach Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in das deutsche Recht Anfang 2018.

Negativzinsen und Kontoführungsentgelt:ein unzulässiges Doppel

Aufgrund der Mitte 2014 durch die EZB erhobenen Negativzinsen haben einige Banken ein Verwahrentgelt für Girokonten eingeführt. Das Landgericht Tübingen urteilte im Januar 2018, dass ein solcher Negativzins zumindest bei Sicht-, Termin- und Festgeldkonten im Rahmen von laufenden Verträgen unwirksam sei. Dabei führt das Landgericht Tübingen aus, dass auch im Hinblick auf Girokonten die Einführung eines Negativzinses nicht ohne weiteres möglich sei. Ein solches Verwahrentgelt, der sogenannte Negativzins, müsse stets ausdrücklich im Girokontovertrag vereinbart werden.

Es könne jedoch kein Verwahrentgelt verlangt werden, wenn bereits ein Kontoführungsentgelt gefordert wird. Andernfalls würde eine unzulässige Doppelbepreisung vorliegen, da das Kontoführungsentgelt und die negative Verzinsung eine identische Leistung zum Gegenstand haben: die Verwaltung des Girokontos beziehungsweise damit zusammenhängende weitere Leistungen. Etwas Anderes könnte gelten, wenn die entsprechende Bank etwa kein Kontoführungsentgelt verlange.

Als zulässig anzusehen ist die Erhebung eines Entgeltes durch die Banken für die Aushändigung einer Ersatzbankkarte, wenn die Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank habe, beispielsweise bei Verlust der Bankkarte durch den Kunden.

Zinscap-Prämien laut BGH unzulässig

Das Kreditgeschäft stellt für einen Großteil der deutschen Banken eines ihrer Kerngeschäfte dar. Gerade dieser Bereich wird durch die Niedrigzinsphase am stärksten betroffen, weshalb Institute versuchen, fehlende Einnahmen durch zusätzlich Entgelte auszugleichen.

Mit Urteil vom Juni 2018 hat der Bundesgerichtshof die sogenannten "Zinscap-Prämien" oder "Zinssicherungsgebühren" bei variablen Kreditverträgen mit Verbrauchern für unzulässig erklärt. Bei Darlehen mit variablem Zinssatz besteht für den Kunden grundsätzlich das Problem, dass der Zins während der Vertragsdauer stark ansteigen kann. Einige Banken bieten ihren Kunden zur Absicherung daher die Vereinbarung eines Mindest- und eines Höchstzinssatzes an. Für die Einräumung eines solchen Zinskorridors beanspruchen die Institute Zinscap-Prämien oder Zinssicherungsgebühren, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegenüber Verbrauchern unzulässig seien.

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof kürzlich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten, anders als bei Girokonten, unzulässig seien. Der Bundesgerichtshof begründet dies insbesondere mit dem Umstand, dass die Führung eines Darlehenskontos keine gesonderte Leistung der Bank darstelle, sondern dies aus organisatorischen und buchhalterischen Gründen seitens der Bank erfolge. Da die Führung von Darlehenskonten somit im überwiegenden Interesse der Bank stehe, dürfe dem Kunden diesbezüglich kein gesondertes Entgelt berechnet werden.

Bearbeitungsentgelt beim Dispo und für Verbraucherdarlehen tabu

Ebenfalls für unzulässig hält der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom Mai 2015 die klauselmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens. Der Bundesgerichtshof führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass der Preis für die Gewährung eines Darlehens der zu zahlende Zins sei, sodass ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt darüber hinausgehend nicht erhoben werden dürfe.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesgerichtshof seit dem Jahr 1992 davon aus, dass es Banken gestattet sei, im Falle einer geduldeten Kontoüberziehung (ohne dass ein Dispositionskredit eingeräumt wurde oder der eingeräumte Dispositionsrahmen vollständig ausgeschöpft wurde) höhere Überziehungszinsen zu verlangen, als bei einer vereinbarten Kontoüberziehung. Unzulässig sei es, für eine geduldete Überziehung neben den höheren Überziehungszinsen auch ein Entgelt für die Bearbeitung dieser Überziehung zu verlangen. Die Gerichte, zuletzt das Oberlandesgericht Frankfurt im Dezember 2014, gehen davon aus, dass das Bearbeitungsentgelt bereits mit dem höheren Überziehungszins abgegolten sei.

Vorfälligkeitsentschädigung: Berechnung darf bepreist werden

Im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung sei es jedoch zulässig, ein Bearbeitungsentgelt zu verlangen. Sollte der Darlehensnehmer, insbesondere im Falle eines grundpfandrechtlichen Festzinsdarlehens, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, so steht dem Darlehensgeber hier eine Vorfälligkeitsentschädigung und somit ein Schadensersatz zu. Zur Berechnung dieser Vorfälligkeitsentschädigung entstehe der Bank ein gesonderter Verwaltungsaufwand, den sie sich durch Erhebung eines eigenen Bearbeitungsentgeltes vergüten lassen dürfe.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahre 2000 sind Klauseln der Banken unzulässig, wonach bei der vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages vereinbart wird, dass eine zu entrichtende Jahresgebühr nicht zeitanteilig erstattet wird. Erhebt eine Bank somit in zulässiger Art und Weise eine Jahresgebühr, so sei eine solche im Falle einer rechtmäßigen vorzeitigen Kündigung zeitanteilig zu erstatten.

Fazit: Vertragliche Pflichten dürfen nicht vergütet werden

Es bleibt abzuwarten, welche neuen Entgeltkonstruktionen in der Zukunft zu beobachten sind. Banken ist grundsätzlich eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen gegenüber dem Kunden einzuräumen.

Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass sich Banken eigene Pflichten durch ihre Kunden vergüten lassen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Intention der Banken vor dem Hintergrund der umfangreichen regulatorischen Anforderungen als nur allzu verständlich erscheinen mag.

Ein weiterer Trend auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene wird sicherlich sein, die Transparenzanforderungen von Entgelten gegenüber Kunden weiter zu erhöhen. Mit der umgesetzten EU-Zahlungskontenrichtlinie ist bereits ein erster Schritt in die richtige Richtung getan.

Zu den Autoren Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner, Partnerin, Frankfurt am Main, Dr. Lea Maria Siering, Salary Partnerin, Berlin, beide Taylor Wessing
Dr. Lea Maria Siering , Chief Risk Officer (CRO) , Finleap Connect GmbH
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