BANKEN UND STEUERN

Steuern in der Anlageberatung - ein Überblick

Thomas Kohrs, Foto: Frankfurt School of Finance

Steuerberatung ist kein Teil eines Beratungsgesprächs. Dennoch dürfen und sollten Berater kleine Hinweise zu steuerlich relevanten Aspekten geben - gerade in Zeiten der Automatisierung ein Mehrwert der Beratung, so Thomas Kohrs. In der Anlageberatung des nicht vermögenden privaten Kunden sind vor allem die Kapitalertragsteuer, nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Investmentsteuerreformgesetz, und die Erbschaftssteuer relevant. Für Detailfragen muss gleichwohl immer auf den Steuerberater verwiesen werden. Red.

Das Thema Steuern in der Anlageberatung ist so breit gefächert wie begrenzt. Auf der einen Seite sind steuerliche Fragestellungen so wichtig, dass diese selbst bei einem kaum vermögenden Retailbanking-Kunden eine Rolle spielen. Umso mehr, wenn das Vermögen vielfältiger und größer wird. Auf der anderen Seite sind dem Bankberater in Bezug auf seinen steuerlichen Beratungsumfang aus guten Gründen enge Grenzen gesetzt.

Grundlegende Hinweise geben

Gleichwohl sollte in der Beratung ein Gespür dafür entwickelt werden, welche steuerlichen Aspekte bei dem jeweiligen Kunden eine Rolle spielen. Werden diese angesprochen, unterstreicht der Berater seine Kompetenz und der Kunde spart unter Umständen bares Geld.

Diese steuerlichen Aspekte sind das Thema der nachfolgenden Ausführungen. Sie sind aber nicht erschöpfend benannt. Es werden ein paar grundlegende Begriffe erläutert, die man auch durchaus als Hinweise verstehen kann. Und genau solche Hinweise kann auch ein Bankberater gegenüber einem Kunden durchaus geben.

Beginnen wir also mit dem Grundfreibetrag. Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2019 genau 9 168 Euro. Für diesen Betrag des Gesamteinkommens müssen also grundsätzlich keine Steuern bezahlt werden. Ein Freibetrag also, der für alle, in jedem Jahr und ohne besonderen Antrag gilt. Einkommensteuer wird also erst dann fällig, wenn jemand über diesen Betrag hinaus ein Einkommen ausweist. Dabei unterscheidet das deutsche Einkommensteuerrecht 7 Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte). Die Art der Einkünfte ist die eine Seite, auf der anderen Seite kommt hier noch die Steuerklasse hinzu:

Hier kennt das deutsche Einkommensteuerrecht insgesamt 6 Steuerklassen: Die "Wahl" der jeweiligen Steuerklasse hängt in erster Linie vom Familienstand, aber in gewisser Weise auch von der Höhe des Einkommens ab. Während die Steuerklasse 1 für ledige, verwitwete, getrennt lebend oder geschiedene Steuerpflichtige gilt, wendet man die Steuerklasse 3 eher bei Verheirateten und einem höheren Einkommen (in Verbindung mit Steuerklasse 5) oder die Steuerklasse 4 bei Verheirateten an, wenn beide Einkommen ungefähr gleich hoch sind. Die Steuerklasse 2 gilt dann zum Beispiel für alleinerziehende oder getrennt lebende Steuerpflichtige, sowie die Steuerklasse 6 für Menschen, die einen Zweit- und Nebenjob ausüben (unabhängig vom Familienstand).

Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag

Das deutsche Steuerrecht kennt aber auch Freibeträge und Freigrenzen an Einkünften, die man zwar haben darf, aber bei denen der Gesetzgeber der Auffassung gewesen ist, dass der Steuerpflichtige in einem gewissen Rahmen Einkünfte erzielen kann, ohne dass sich der Fiskus davon gleich einen Teil abschneidet. Zum Beispiel haben behinderte Menschen je nach Grad ihrer Behinderung und der daraus resultierenden außergewöhnlichen Belastung möglicherweise ein Recht auf Steuerermäßigung nach § 33 EStG, oder einen jährlichen steuerlichen Freibetrag, den sie dann bei der Einkommensteuererklärung geltend machen können. Zusätzlich gibt es noch Freibeträge zum Beispiel für die Vorsorge.

Der bekannteste "Freibetrag" dürfte derjenige sein, den jeder Steuerpflichtige für die Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) bei seiner Bank einreichen kann. Das nennt man dann Sparerpauschbetrag, der mit dem Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro pro Person bei der Bank eingereicht werden kann. Dieser gilt jedoch nur einmal und nicht pro Bank, wie ganz pfiffige Zeitgenossen bei der Einführung noch geglaubt haben. Bis zur Höhe dieses Betrages zieht die Bank also nicht automatisch die Ertragsteuern, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer ab. Sollte der Kunde im Laufe des Jahres festverzinsliche Papiere gekauft und dafür Stückzinsen bezahlt haben, so verrechnet die Bank das unterjährig mit bestimmten Erlösen.

Auch Verluste können in einem gewissen Rahmen dazu führen, dass Erlöse oder Gewinne nicht sofort versteuert werden müssen. An dieser Stelle kann aber nicht im Einzelnen auf die Folgen der insgesamt drei Verlustverrechnungstöpfe eingegangen werden.

Nichtveranlagungsbescheinigung bei geringem Einkommen

Freibeträge gibt es im Ergebnis für vielerlei Tatbestände, die allerdings nicht mit der Freigrenze verwechselt werden dürfen, denn die Steuerfreiheit gilt dann nur für bestimmte Beträge, die festgelegt sind. Überschreitet der Steuerpflichtige diese Grenze, wird der ganze Betrag steuerpflichtig. Es gibt aber auch Ereignisse, bei denen der Steuerpflichtige zum Beispiel in Bezug auf die Erträge bei seiner Bank nur bedingt oder gar nicht steuerpflichtig ist.

Grundsätzlich muss für alle Kapitalerträge auch eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Es kann aber natürlich trotzdem sein, dass der Steuerpflichtige voraussichtlich keine Einkommensteuer im laufenden Kalenderjahr bezahlen muss. Gleichwohl müsste er eine Einkommensteuererklärung abgeben und sich dann die (zu viel gezahlte) Steuer wieder zurückholen. Das wäre natürlich aufwendig und würde auf vielen Seiten nur Kosten verursachen. Daher gibt es die Konstruktion der Nichtveranlagungsbescheinigung, mit der das Finanzamt bescheinigt, dass für die in der Erklärung genannte natürliche oder juristische Person voraussichtlich keine Einkommensteuer/Körperschaftsteuer anfallen wird. Das hat zur Folge, dass die Stelle, die die Kapitalerträge in der Regel auszahlt (also eine Bank) auf die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verzichten darf. In der Praxis gilt das in der Regel nur für Menschen mit geringerem Einkommen, also Studenten oder Rentnern. Außerdem ist es gerade in den Zeiten von niedrigen Zinsen sehr schwierig, überhaupt mit dem Kapital in Bereiche vorzustoßen, in denen mit Zinsen Beträge erwirtschaftet werden können, die über dem Betrag des Freistellungsauftrages liegen.

Sollte ein Kunde eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, die für drei Jahre Gültigkeit hat, erübrigt sich auch die Erteilung eines Freistellungsauftrages. Aber auch wenn ein Steuerpflichtiger Erträge hat, die über dem Freistellungsauftrag liegen und von denen die Bank die 25 Prozent Kapitalertragsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer bereits abgezogen hat, ist das für den Steuerpflichtigen noch nicht das letzte Wort.

Günstigerprüfung bei Riester-Rente und Kapitalertragsteuer

Das Finanzamt hat nicht nur die Aufgabe, die Steuern zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Vielmehr gehört zu den Aufgaben auch die Prüfung, was für den Steuerzahler günstiger ist. Welche von den steuerlichen Regelungen also einen größeren Vorteil für den Steuerzahler haben. Diese Prüfung wird hauptsächlich in diesen vier Fällen durchgeführt:

- Kindergeld oder Kinderfreibetrag,- Riester-Rente (Sonderausgabenabzug oder staatliche Zulage),

- Pendeln ( Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten bei öffentlichen Verkehrsmitteln).

- Kapitalerträge: Abgeltungssteuer oder Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz.

Vor allem der letzte Punkt ist hier von Interesse. Sollte der Steuerpflichtige als einen geringeren individuellen Steuersatz haben, als die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, so wird ihm der Differenzbetrag zu seinem individuellen Steuersatz wieder zurückerstattet.

Wenden wir uns nun aber dem größten Bereich des Themas Steuern in der Anlageberatung zu. Was sind Kapitalerträge überhaupt? Die Zinsen auf dem Festgeld, so mager sie im Moment auch sein mögen, auf dem Sparbuch oder die Ausschüttungen auf Fondsanteile oder die Dividenden von Aktien - sie alle sind Kapitalerträge und bedeuten für den Anleger einen Gewinn aus der Anlage seines Kapitals. Darüber hinaus können das auch Erträge aus Zertifikaten, aus bestimmten Fonds oder Rohstoffen sein. Auch Kursgewinne müssen versteuert werden, wenn der Anleger diese realisiert, in den meisten Fällen die Anlage also verkauft. Von all diesen Erlösen beziehungsweise. Gewinnen möchte der Staat einen Teil abhaben. Mussten diese Kapitalerträge bis 2008 mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden, so wird seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 pauschal 25 Prozent an das Finanzamt überweisen. Damit ist die Steuerpflicht abgegolten, deshalb auch Abgeltungsteuer. Solle der individuelle Steuersatz niedriger sein als 25 Prozent, kann sich der Steuerpflichtige den Differenzbetrag wiederholen (Günstigerprüfung). Bei steuerpflichtigen Personen, die einen höheren individuellen Steuersatz haben, ist die Angelegenheit erledigt. Sie werden nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung "nachversteuert". Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent gemessen an der Höhe der Abgeltungsteuer und möglicherweise 8 Prozent oder 9 Prozent Kirchensteuer, was je nach Bundesland verschieden ist. Insgesamt kommen so rund 28 Prozent Abgeltungssteuer zusammen, die von den Kapitalerträgen für das Finanzamt abgezogen werden. Diese Regel gilt aber nur, wenn die Kapitalerträge über dem Freibetrag von 801 Euro pro Kalenderjahr liegen.

Besteuerung von Fonds und ETFs vereinheitlicht

Ist die Berechnung des steuerpflichtigen Betrages bei den Zinsen auf dem Festgeld und dem Sparbuch noch recht einfach, ist es bei Fondserträgen schon komplizierter. Seit 1. Januar 2018 gilt das Investmentsteuerreformgesetz.

Auf der einen Seite ist die Besteuerung der Erträge von ETFs und Fonds vereinfacht und vereinheitlich worden. Auf der anderen Seite sind aber auch Vorteile entfallen und neue Begrifflichkeiten eingeführt worden. Gleich zu Beginn sei festgestellt, dass der Bestandsschutz für vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Fondsanteile entfällt. Das bedeutet, dass die Gewinne, die ab 1. Januar 2018 bei diesen Fondsanteilen anfallen, auch komplett versteuert werden müssen. Allerdings steht dem Steuerpflichtigen in diesem Fall ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro zur Verfügung. Schon angesichts der Vermögenshöhe wird das nur für die wenigsten Anleger eine Rolle spielen.

Teilfreistellung je nach Anlageschwerpunkt

Da die Anleger bei der Ausschüttung bei Investmentfonds zunächst weniger erhalten als vor dem Investmentsteuerreformgesetz, hat das Bundesfinanzministerium eine Art Ausgleich geschaffen, die sogenannte Teilfreistellung, mit der die Doppelbesteuerung vermieden wird. Das ist von Fonds zu Fonds gemäß seiner Anlageziele verschieden. Aktienfonds zum Beispiel, die einen Aktienanteil von mindestens 51 Prozent enthalten, sind nur zu 70 Prozent steuerpflichtig. Bei Mischfonds fällt die Teilfreistellung mit 15 Prozent schon niedriger aus. Bei offenen Immobilienfonds beträgt die Teilfreistellung 60 Prozent, wenn der Anlageschwerpunkt in Deutschland liegt. Sollte der Fonds aber eher im Ausland anlegen, sind sogar 80 Prozent der Erträge von der Steuer befreit. Bei Fonds, die diese Bedingungen nicht erfüllen (zum Beispiel Rentenfonds) erfolgt keine Teilfreistellung. Das ist aber nur ein Teil der Neuerungen.

Die Berechnung der abzuführenden Steuer erfolgt auch mithilfe der sogenannten Vorabpauschale. Dieser Begriff bezeichnet einen Betrag, den die jeweilige Depotbank für den Anleger ermittelt, und stellt die Grundlage für die Steuerpflicht des Anlegers dar. Zu Beginn jeden Jahres, am 2. Januar, erfolgt die "Zuordnung". Ausgangspunkt ist der Wert der jeweiligen Fondsanteile zu Jahresbeginn. Dieser Wert wird mit 70 Prozent des Basiszinssatzes multipliziert. Der Basiszinssatz wird unter anderem vom Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt. Für 2019 ergibt sich folgende Feststellung: "Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2019 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,52 Prozent errechnet."

Depotbank ermittelt Vorabpauschale

Natürlich muss am Ende des Tages noch die jeweilige Teilfreistellung berücksichtigt werden. Auch wenn der Fonds verkauft wird, ist diese Berechnung wichtig, denn der Betrag wird vom Steueranspruch des Veräußerungsgewinns abgezogen, was eine Doppelbesteuerung vermeidet.

Durch die Besteuerung der Vorabpauschale werden die im Fonds erwirtschafteten ordentlichen und außerordentlichen Erträge erfasst, die nicht an den Anleger ausgeschüttet werden. Hierdurch wird die bisherige Thesaurierungsbegünstigung weiter abgebaut und eine stärkere Besteuerung beim Anleger während der Haltedauer sichergestellt.

Da jedoch die bereits versteuerten Vorabpauschalen bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns wieder abgezogen werden, kommt es im Ergebnis zu keiner höheren Steuerbelastung. Um nämlich eine Überbesteuerung zu vermeiden, werden bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen. Die Anwendung der Teilfreistellung findet somit auf den um die Vorabpauschalen gekürzten Gewinn Anwendung:

- während der Besitzzeit bereits versteuerte Vorabpauschale,

- Ausgabekurs (zuzüglich gegebenenfalls angefallener Anschaffungsnebenkosten),

- Gewinn aus der Anteilscheinrückgabe,

- Teilfreistellung.

Dabei werden die Vorabpauschalen ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller Höhe berücksichtigt (besitzzeitanteilige akkumulierte Brutto-Vorabpauschale). Die Vorabpauschalen mindern den Veräußerungsgewinn auch dann, wenn diese zwar angesetzt, aber zum Beispiel. aufgrund des Sparerpauschbetrags nicht besteuert wurden.

Es liegt auf der Hand, dass hier nur ein kleiner Einblick gegeben werden kann. Auch wenn das Investmentsteuerreformgesetz auf den ersten Blick einiges verkompliziert und nicht ganz so nachvollziehbar wirken lässt, wie das bisher der Fall war. Die neuen Regelungen führen aber insgesamt zu einer Vereinfachung und zu einer gerechteren Besteuerung der unterschiedlichen Fondsarten.

Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ein Beratungsthema

Auch ein weiterer Bereich beschäftigt den Gesetzgeber immer wieder, vor allem aufgrund des Anspruchs eine gerechte Lösung zu finden: Die Erbschaftssteuer erregt regelmäßig die Gemüter, wenn es darum geht, das (steuerfreie) Vererben von lange im Familienbesitz befindlichen und selbstgenutzten Immobilien zu regeln oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zumindest erbschaftssteuerrechtlich den nicht gleichgeschlechtlichen ehelichen Partnerschaften gleichzustellen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht mehr fach eindeutige Feststellungen vorgenommen. Deshalb ist dies nicht nur ein Randgebiet, sondern durchaus Thema in der Beratung von privaten Kunden.

Auch hier gibt es verschiedene Steuerklassen, allerdings nur drei, und es gibt eine Vielzahl von Freibeträgen, die die Steuerlast der Erben reduzieren. Einfach formuliert wird die Höhe der Erbschaftsoder Schenkungssteuer von zwei Faktoren beeinflusst: zum einen vom Verwandtschaftsgrad des Erbberechtigten zum Erblasser, zum anderen vom Wert des Erbes. Am besten lassen sich die einzelnen Beträge und Prozentangaben in einer Tabelle darstellen:

Während die Freibeträge recht unterschiedlich sind, ist hier zusätzlich die Frage entscheidend, welche Steuerklasse heranzuziehen ist. Wie in der Tabelle ersichtlich wird, sind die Unterschiede - je nach Höhe des Erbes - erheblich. Ungenannt bleiben hier die weiteren Freibeträge für Kinder oder Ehegatten, beziehungsweise die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit der selbstbewohnten Immobilie. Auch das kann sich bezahlt machen oder den Steuerpflichtigen teuer zu stehen kommen. Allein die Tatsache, in welchem Eigentum die seit 50 Jahren gemeinsam bewohnte und auch angeschaffte Immobilie steht, ist für die Frage der Berechnung der Erbschaftssteuer entscheidend.

Gehört die Immobilie nur einem Ehepartner, so wird unter Umständen der gesamte Wert zur Berechnung herangezogen. Gleiches gilt für das Einzelkonto in der Bank, wenn der eine Ehepartner alleiniger Kontoinhaber und der andere nur bevollmächtigt sind. Auch wenn beide davon ausgegangen sind, dass es sich um das gemeinsame Konto handelt, so ist der Glaube nicht entscheidend. Vielmehr müssen die Ehepartner bei einer Immobilie gemeinsam im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und es muss in der Frage der Kontoverbindung ein Gemeinschaftskonto sein. Dann wird in der Regel unterstellt, dass nur 50 Prozent des Vermögens dem Verstorbenen zugerechnet werden können und die anderen 50 Prozent dem überlebenden Ehegatten gehören. Das zahlt sich am Ende des Tages aus. Aber Vorsicht: Zu Lebzeiten ein Einzelkonto einfach mal eben in ein Gemeinschaftskonto umzuwidmen, kann vom Finanzamt auch ganz schnell als Schenkung ausgelegt werden, mit denselben steuerlichen Folgen wie bei einer Erbschaft.

Dieser kurze Artikel kann naturgemäß nur einen kleinen Blick in die zum Teil sehr umfassenden und verschachtelten Steuerregeln geben. Für den Berater gilt aber ganz klar: für Hinweise zur rechten Zeit wird der Kunde sehr dankbar sein. Damit steht die Beratung für Kompetenz und Weitsicht, gerade in Zeiten der Automatisierung und Digitalisierung.

Thomas Kohrs, Leiter Competence Center Vermögensberatung, Wertpapieranalyse und -technik, Frankfurt School of Finance & Management gemeinnützige GmbH, Frankfurt am Main
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