Aktuelles Urteil

Abschlussgebühr bei Bausparverträgen

Die Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist rechtmäßig. So entschied es das Landgericht Heilbronn in einem jetzt ergangenen Grundsatzurteil unter dem Aktenzeichen 6 O 341/08 Bm. Die Richter wiesen damit eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ab. Die Abschlussgebühr sei Teil des Gesamtpreises, den der Bausparer für die Leistungen eines Bausparvertrages erbringen müsse, so das Gericht. Das Landgericht widersprach damit der Argumentation, die Hartmut Strube in dieser Ausgabe auf Seite 224 aus Sicht des Verbraucherschutzes darlegt, und bestätigte die Auffassung der Bausparkassen. Demnach stehe der Abschlussgebühr eine Gegenleistung der Bausparkasse gegenüber: Mit dem Abschluss des Bausparvertrages erwerbe der Bausparer zugleich die Option, ein Darlehen zu bereits jetzt festgelegten Konditionen in Anspruch nehmen zu können. Dies wiederum hänge wesentlich von der Sparleistung aller Bausparer ab und setze deshalb den kontinuierlichen Neuabschluss von Bausparverträgen voraus. Damit liege die Abschlussgebühr im Interesse jedes neuen Bausparers. Das Gericht hob außerdem die Transparenz der Ab-schlussgebühren-Regelung ausdrücklich hervor. Das Urteil ist ein erster Etappensieg für die Bausparkassen, doch sind noch zwei weitere Klagen der Verbraucherschützer gegen die LBS West und die Deutscher Ring Bausparkasse anhängig. Zudem hat die Verbraucherzentrale bereits angekündigt, den Rechtsstreit bis in die letzte Instanz auszufechten.

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