Recht und Steuern

Auszug trotz fehlender Schlüssel

Fehlt einem Mieter bei der Wohnungsübergabe zum Auszug ein Schlüssel, so darf der Vermieter die Rücknahme der Räume nicht ablehnen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-24 U 152/05. Aufgrund des fehlenden Schlüssels - die Mieter hatten ihn verloren - verweigerte der Vermieter die Rücknahme der Wohnung und bestand auf weiterer Mietzahlung. In der Regel muss ein Mieter beim Auszug nicht nur alle Räumlichkeiten, sondern auch alle in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zurückgeben. Erst dann ist das Mietverhältnis beendet. Die Richter beurteilten den vorliegenden Fall jedoch anders. Hier lasse sich nicht automatisch aus dem Fehlen eines einzelnen Schlüssels darauf schließen, dass Mieter diesen bewusst zurückhielten und so die Wohnung - gemäß dem Bürgerlichem Gesetzbuch - nicht vollständig aufgegeben hätten. Deshalb wurde die Klage abgewiesen. Der Vermieter kann aber wegen fehlender Schlüssel Schadenersatz vom Mieter verlangen und bei Bedarf auch den Zylinder austauschen lassen.

(Quelle Bausparkasse)

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