Recht und Steuern

Eigenheimzulage für Auslandswohnungen

Wenn das Finanzamt die Eigenheimzulage für eine selbstgenutzte Wohnung im EU-Ausland ablehnt, sollte man gegen den Bescheid auch dann Einspruch einlegen, wenn die Antragsfrist für die Zulage schon abgelaufen ist. Gleichzeitig sollte die Behörde gebeten werden, eine Entscheidung über den Einspruch erst dann zu fällen, wenn dazu anhängige Verfahren beim Finanzgericht Köln entschieden wurden. Verfährt das Finanzamt anders, bliebe immer noch die Möglichkeit, selbst Klage einzureichen.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 17. Januar 2008 unter dem Aktenzeichen C-152/05 entschieden, dass für eigengenutzte Wohnungen im EU-Ausland die Eigenheimzulage gewährt werden kann. Die Finanzverwaltung hatte sich dem unter der Voraussetzung angeschlossen, dass die Antragsfrist für die Eigenheimzulage noch nicht abgelaufen ist. Dagegen haben sich mehrere Kläger gewandt. Beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, in denen trotz abgelaufener Antragsfrist Eigenheimzulage für Wohnungen im EU-Ausland beantragt wird (Aktenzeichen: 4 K 3724/08, 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09). Die Antrags- oder Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage beträgt vier Jahre. Sie beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem die Eigentümer die Wohnung beziehen.

(Wüstenrot)

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