Recht und Steuern

Falscher Ton kostet Maklerprovision

Beleidigt ein Makler am Telefon seine Kunden, so kann er seinen
Anspruch auf Provision verlieren. Das Oberlandesgericht Hamm sah
hierin eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegenüber seinen
Vertragspartnern. Ein Ehepaar plante einen Immobilienkauf und
schaltete dafür einen Makler ein. Ein geeignetes Objekt wurde gefunden
und eine entsprechende Courtage für den Makler vereinbart, falls es
zum Abschluss eines Kaufvertrags kommen sollte.
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Um entsprechende Finanzierungsgespräche mit der Bank führen zu können,
bat das Ehepaar den Makler mehrmals um Unterlagen über die Immobilie.
Nach einigen Telefonaten verlor der Makler jedoch die Geduld und
bezeichnete die Frau als "zu dämlich", um zu begreifen, dass es keine
Unterlagen gäbe. Daraufhin wickelten die Eheleute den Kauf über einen
anderen Makler ab. Der erste Makler bestand jedoch auf Zahlung seiner
Provision.
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Die Richter entschieden aber zugunsten des Paares. Zwar habe der
Makler Leistungen erbracht, für die üblicherweise eine Provision zu
zahlen sei. Doch die Beleidigung war eine schwerwiegende
Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden, daher habe er seinen
Provisionsanspruch verwirkt.
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(Quelle Bausparkasse)

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