Recht und Steuern

Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers

Für viele Kunden von Immobilienmaklern ist die Frage, welche Interessen der Immobilienmakler denn nun vertritt, sehr wichtig. Tritt ein Immobilienmakler für den Anbieter einer Immobilie und den Interessenten gleichzeitig auf, glauben einer oder gar beide Maklerkunden, die Provision sei in diesem Fall nicht verdient. Wenn der beauftragte Makler auch mit der anderen Vertragspartei einen Maklervertrag abschließt, liegt eine sogenannte Doppeltätigkeit vor. Diese ist entgegen der landläufigen Meinung grundsätzlich zulässig.

So beschwerte sich ein Akademiker aus Furtwangen über einen IVD-Makler aus Süddeutschland beim Ombudsmann darüber, dass die Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht vermittelnd begleitet worden seien. Der Beschwerdeführer rügte, dass er sich von der Maklerfirma bei Besichtigungen und Vertragsverhandlungen allein gelassen gefühlt habe. Der Kauf sei dadurch eher verhindert worden und es sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass der Makler nicht neutral gehandelt habe.

Der eingereichten Beschwerde wurde anhand der eingeholten Stellungnahme der Mitgliedsfirma und der vorgelegten Urkunden nicht stattgegeben. Nach der Rechtsprechung ist eine Doppeltätigkeit grundsätzlich zulässig und wird vielfach als üblich angesehen. Nur dann, wenn sie ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde, dem Willen eines Vertragspartners widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft, habe der Makler seinen Provisionsanspruch im Sinne des § 654 BGB verwirkt. Der Doppelmakler ist somit immer zu einer interessengerechten Tätigkeit für beide Seiten als "ehrlicher Makler" verpflichtet. In Preisverhandlungen darf er sich nur begrenzt einschalten. Eine vertragswidrige Doppeltätigkeit als schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht festzustellen gewesen.

(IVD Bundesverband)

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