Recht und Steuern

Maklerprovision ohne Kaufabschluss

Ein Makler erhält für einen von ihm vermittelten Immobilienkauf auch dann eine Provision, wenn der Kauf doch nicht vollzogen werden kann, zum Beispiel weil dem Käufer die Finanzierung nicht gelingt. Denn die Provision fällt mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags an. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 9 U 253/08 wäre das dann nicht der Fall, wenn die Vertragsparteien mit dem Makler vereinbaren, dass die Provision erst zu zahlen ist, wenn der Kaufpreis tatsächlich bezahlt und das Eigentum auf den Käufer überschrieben wurde.

Im entschiedenen Fall erhielt ein Kaufinteressent das Exposé eines Maklers, in dem dieser ausdrücklich auf die anfallende Maklerprovision hinwies. Den notariellen Kaufvertrag schloss dann eine vom Interessenten gegründete Gesellschaft ab. Sie war jedoch nicht in der Lage, den Kauf zu finanzieren. Der Kaufvertrag konnte deshalb nicht vollzogen werden. Gleichwohl konnte der Makler seine Provision gerichtlich durchsetzen.

Dagegen muss der Makler eine erhaltene Provision zurückzahlen, wenn der Verkäufer einen wesentlichen Mangel der Immobilie absichtlich verschwiegen hat und der Käufer deshalb eine Rückabwicklung des Kaufs durchsetzt. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen III ZR 104/08 muss der Käufer seine Rechte allerdings innerhalb eines Jahres geltend machen, nachdem er vom Mangel erfahren hat. (Wüstenrot)

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