Schadensersatz wegen fehlerhaftem Exposé?

Käufer einer Immobilie können vom Verkäufer Schadensersatz verlangen, wenn das überreichte Exposé falsche Angaben enthält. Das gilt unter Umständen sogar dann, wenn im Kaufvertrag die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen BGH V ZR 119/20) hervor. Die Käuferin eines sanierungsbedürftigen Objekts verklagte in dem verhandelten Fall die Verkäuferin auf Schadensersatz, da das ihr übergebene Exposé falsche Angaben zur Sanierbarkeit der Immobilie enthielt.

Zunächst wies das Oberlandesgericht Hamburg die Klage mit der Begründung ab, die Käuferin habe das Exposé erst erhalten, nachdem sie bereits ihre Bereitschaft zum Kauf des Objekts erklärt hatte. Die falschen Angaben hätten daher ihren Kaufentschluss nicht beeinflusst. Außerdem sei im notariellen Kaufvertrag die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen worden. Das sah der BGH im Revisionsverfahren anders. Der Kaufvertrag komme erst mit der notariellen Beurkundung zustande. Bis dahin könne ein Käufer die eigene Entscheidung überdenken und sich dabei auch von einem Exposé beeinflussen lassen.

Trotz der ausgeschlossenen Haftung für Sachmängel komme ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn die Verkäuferin wusste, dass das Exposé falsche Angaben enthielt und sie damit arglistig handelte. Da dies noch nicht abschließend geklärt war, verwies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Hamburg zurück.

(Wüstenrot Immobilien GmbH)

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