Recht und Steuern

Keine Mietminderung bei Baulärm

In der Regel berechtigen Bauarbeiten aufgrund ihrer Begleiterscheinungen wie Lärm und Schmutz oder gar eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Wohnung einen Mieter zu einer Mietminderung. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung unternehmen kann oder nicht. So können auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft zu einer Mietminderung führen. Doch waren die Bauarbeiten bei Abschluss eines Mietvertrages absehbar, so kann eine Miete nicht immer gemindert werden, urteilte das Berliner Kammergericht (KG) unter dem Aktenzeichen 8 U 74/01.

Ein Mieter hatte die Miete gemindert, weil die Fassade des Nachbarhauses saniert und gleichzeitig in der Umgebung ein Neubau errichtet wurde. Dadurch sei es zu deutlichen Lärm- und Staubbeeinträchtigungen gekommen. Das Gericht wies in diesem Fall jedoch darauf hin, dass eine Bautätigkeit im Umkreis des Mietobjekts bereits bei Vertragsabschluss ortsüblich war und das Risiko weiterer baulicher Maßnahmen dem Vertragsschluss mit zugrunde lag: "Es handelt sich bei der Umgebung des Mietobjekts nicht um ein Neubaugebiet, so dass im Hinblick auf die ältere Bausubstanz jederzeit mit baulichen Veränderungen und Reparaturen zu rechnen war. Das trifft insbesondere auf die am Nachbargrundstück vorgenommene Fassadenerneuerung zu. " Der Mieter musste die einbehaltene Miete nachzahlen.

(Quelle Bausparkasse)

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