Recht und Steuern

Keine Räumungsfrist für säumigen Mieter

Zwar kann ein säumiger Mieter nach einer fristlosen Kündigung in manchen Fällen fordern, dass ihm eine Räumungsfrist gewährt wird. Doch das gilt nicht immer: Wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Mieter zumindest während dieser Frist die laufenden Mieten zahlen wird, überwiegt das Interesse des Vermieters an der Räumung, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 13 U 89/06.

Im verhandelten Fall zahlte ein Mieter längere Zeit keinen Cent Miete. Versprechungen an den Vermieter, er werde Mietrückstände bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgleichen, hielt er nicht ein. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und reichte Räumungsklage ein. Der Mieter wollte jedoch, dass ihm zumindest eine Räumungsfrist gewährt wird. Denn ohne die Frist stelle die Räumung für ihn und seine Familie eine unangemessene Härte dar.

Doch dieser Ansicht schlossen sich die Richter nicht an. Denn angesichts der mehrfachen Mahnungen des Vermieters und der weiterhin ausbleibenden Mietzahlungen hätte es dem Mieter klar sein müssen, dass Kündigung und Räumung bevorstünden. Er habe also ausreichend Zeit gehabt, sich darauf einzustellen.

Dem Vermieter kann es nach Ansicht der Richter nicht zugemutet werden, dass sein Mieter während einer weiteren Räumungsfrist in der Wohnung bleibt, obwohl nicht einmal für diese Zeit sichergestellt ist, dass er Miete zahlt.

(Immowelt)

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