Recht und Steuern

Kosten für Rauchwarnmelder

Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist inzwischen in zehn Bundesländern vorgeschrieben. Unabhängig von einer gesetzlichen Auflage können Vermieter die laufenden Kosten von Rauchmeldern, insbesondere für ihre jährliche Wartung, auf die Mieter umlegen. So hat es das Landgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 1 S 171/11 entschieden. Die laufenden Kosten von Rauchwarnmeldern sind zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung genannt. Sie seien aber, so das Gericht, als "sonstige Kosten" anzuerkennen, die auf die Mieter umgelegt werden können.

Der Einbau von Rauchmeldern in bestehende Gebäude stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, die den Wohnwert erhöhe, weil damit eine höhere Sicherheit für die Bewohner verbunden sei. Außerdem begründete das Gericht die Entscheidung damit, dass Rauchmelder bei Einführung der Betriebskostenverordnung im Jahr 2004 noch eine Ausnahme darstellten und daher keine Veranlassung bestand, die dabei anfallenden Kosten ausdrücklich zu regeln.

(Wüstenrot)

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