Im Blickfeld

Leverage Ratio kontra Grundgesetz

Wie sinnvoll ist die Leverage Ratio bei Krediten an Bund, Länder und Kommunen? Prof. Dr. h.c. Klaus Feinen schreibt der Redaktion: "Völlig unsinnig. Mit dem Grundgesetz von 1949 haben wir klare gesetzliche Regelungen, dass weder über das Vermögen des Bundes oder eines Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts - hierzu zählen insbesondere die Kommunen, die in Deutschland alle der Aufsicht eines Landes unterstehen - ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann (vergleiche § 12 Insolvenzordnung).

Das heißt, dass es letztlich egal ist, ob ein Kredit an den Bund, ein Land oder an eine Kommune ausgereicht wird, denn das , Risiko' ist tatsächlich für alle gleich und nach der eindeutigen Gesetzeslage seit dem Grundgesetz 1949 gleich , Null'. Was soll bei dieser , Null-Risiko-Lage' für diese Kredite eine Leverage Ratio bei der finanzierenden Bank?

Damit ist es auch unsinnig für Bundesländer und den Bund, unterschiedliche , Ratings' zu erstellen. Genauso ist es vom Kreditrisiko her gleich, ob dem hoch verschuldeten Berlin ein Kredit gewährt wird oder der heute wieder schuldenfreien Stadt Düsseldorf. In der letzten Reihe steht immer die Bundesrepublik Deutschland, die für alles, was in Ländern und Kommunen an Verbindlichkeiten eingegangen wird, genauso haftet wie für ihre eigenen. Auf diese Fakten und die eindeutige Rechtslage in Deutschland sollte man die für die anstehenden Regulierungsvorhaben verantwortlichen Beamten und Politiker einmal mehr als deutlich hinweisen. Wir haben hier keine Verhältnisse wie in den USA und wir wollen diese sicherlich auch nicht durch dann grundlegend neue notwendige Gesetzespakete zukünftig haben.

Es gibt nun - wenn auch die hohen Defizite der Kommunen von 7,7 Milliarden Euro allein im Jahr 2010 erschrecken überhaupt keine Notwendigkeit, irgendwelche , Wertberichtigungen' für den kommunalen Kreditnehmersektor zu bilden, weil sich aufgrund klarer Gesetzeslage in Deutschland keine unterschiedliche Risiko- und Haftungsfrage wie zum Kreditnehmer Bundesrepublik Deutschland stellt. Für eine Diskussion über , Wertberechtigungen' im Sektor der , Öffentlichen Hand' in Deutschland gibt es erst dann einen Anlass, wenn wir an der Zahlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zweifeln müssten. Das möge uns bitte noch weitere sechs Jahrzehnte erspart bleiben."

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