Recht und Steuern

Planungsleistungen des Architekten

Es ist nicht leicht, eine Grenze zwischen einem kostenfreien - wenn auch möglicherweise ausführlichen - Planungsangebot und der kostenpflichtigen Dienstleistung eines Architekten zu ziehen. Doch bei erheblichen Planungsleistungen ist ein Honorar fällig.

Im vorliegenden Fall forderte ein Architekt nach intensivem, unbezahltem Einsatz einen Ersatz seiner bis dahin entstandenen Auslagen. Er habe eineinhalb Jahre lang für insgesamt acht Projekte eines Auftraggebers Planungsleistungen erbracht, sei dabei auf immer neue Wünsche und Anregungen eingegangen und nun stünden ihm deswegen auch Honorarleistungen zu. Doch der Auftraggeber wollte davon nichts wissen. Es handle sich lediglich um eine Akquise des Architekten, die nicht kostenpflichtig sei.

Doch die Klage über einen sechsstelligen Euro-Betrag vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Aktenzeichen 24 U 63/11 hatte Erfolg. Das Urteil stärkte die Rechte des Berufsstandes aus mehreren Gründen. Die Argumentation des Auftraggebers, dass es sich um komplett kostenlose Vorleistungen gehandelt habe, überzeuge nicht, da die betroffenen Bauprojekte für den Auftraggeber von großer Bedeutung gewesen seien.

Zweitens sei die Initiative zur Zusammenarbeit nicht von dem Architekten selbst ausgegangen. Und drittens "mag die Annahme einer bloßen Akquise bei dem Entwurf eines kleineren Projekts, der Vorlage einer Skizze oder eines Informationsgesprächs hinnehmbar sein", nicht aber bei der "Vor- und Entwurfsplanung im Sinne einer Grundkonzeption".

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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