Recht und Steuern

Auskunft über Provisionen

Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hannover vom 23. November 2011 unter dem Aktenzeichen 13 O 64/11 muss die Sparkasse Hannover Auskunft über Rückvergütungen bei der Vermittlung einer Beteiligung am Geschlossenen Medienfonds "Magical Productions GmbH & Co. KG" geben. Bei der Anlageberatung war der Kläger seinerzeit nicht ausdrücklich über den von der Sparkasse Hannover vereinnahmten Anteil am Ausgabeaufschlag (Agio) und über die im Verkaufsprospekt ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen der empfohlenen Medienfondsbeteiligung aufgeklärt worden.

Das Landgericht Hannover bezog sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), konkret auf den Beschluss vom 9. März 2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 191/10. Danach sei die beratende Bank dazu verpflichtet, den Anleger über Rückvergütungen aufzuklären. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn erhobene Ausgabeaufschläge oder Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (Rückvergütungen) vom Fondsemittenten hinter dem Rücken des Anlegers zurück an diejenige Bank fließen, die die Anlage vertrieben hat.

Im vorliegenden Fall habe der Mitarbeiter der Sparkasse Hannover, so das Landgericht, nicht nachweisen können, dass diese Aufklärung erfolgt sei. Ein ähnlich gelagerter Fall wird derzeit vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt. Beklagt ist die Commerzbank AG. Das Landgericht befürwortet nach ersten Hinweisen die Pflicht zur nachträglichen Offenbarung von Vermittlungsprovisionen (LG Frankfurt, Aktenzeichen: 2-10 O 197/11).

(KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen)

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