Recht und Steuern

Leistungspflicht von Hausratversicherungen

Als Einbruchsopfer muss man in manchen Fällen mit seiner Versicherung um den Schadenersatz für die verlorenen Gegenstände streiten. Wer die Vertragsbedingungen nicht beachtet hat, der riskiert, dass ihm am Ende kein Cent ersetzt wird.

Die Tatsache, dass eine Immobilie mit einem Schloss gesichert war, reicht alleine nicht aus, um einen Anspruch gegenüber der Versicherung zu begründen. Handelte es sich um ein völlig marodes, verrostetes Schloss, dann muss der Eigentümer den Schaden selbst tragen. Gerichte legen Wert darauf, dass der Einbrecher bei der Tat "eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung" aufbringen musste. Das Landgericht Essen (Aktenzeichen 15 S 297/08) verweigerte einem Garagenbesitzer, dem vier Autorreifen gestohlen worden waren, den Schadenersatz. Die korrodierten Verschlussbolzen des Tores hätten es dem Dieb zu leicht gemacht.

Dass überhaupt ein Einbruch vorlag, muss plausibel sein. In einem Fall im Rheinland konnte man nicht feststellen, auf welchem Wege ein Unbefugter in die Wohnung eingedrungen sein soll. Das Türschloss wies keine entsprechenden Spuren auf und auch die vorhandenen Schlüssel waren nach den Angaben eines Sachverständigen nicht heimlich von irgendjemandem dupliziert worden. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 125/10) ging deswegen davon aus, dass weder ein klassischer Einbruch noch ein sogenannter Nachschlüsseldiebstahl vorliegen konnte. Der geforderte Schadenersatz in Höhe von knapp 50000 Euro wurde nicht ersetzt.

Wurden bei einem Einbruch auch Gebäudebestandteile beschädigt, kommen solche Forderungen nach einem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 6 C 535/10) erst dann in Betracht, "wenn sie dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstanden sind". Hier hatte der Betroffene rund 1000 Euro geltend gemacht, ohne dass ein beschädigtes Garagentor repariert worden wäre. Das Amtsgericht stellte im Urteil fest, die Versicherung sei nicht zum "Ersatz von fiktiven Reparaturkosten" verpflichtet, zumal noch nicht einmal ein Kostenvoranschlag vorgelegen habe.

Kommt ein Versicherter mit einer reparierten Ersatzlösung - beispielsweise für eine beschädigte Türe - über Jahre hinweg gut zurecht, dann kann der Schadenersatz ebenfalls entfallen. Der Betroffene hatte eine ursprünglich industriell eingebrachte Niete, die beim Einbruch zerstört worden war, durch eine andere Niete ersetzt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen 9 U 241/10) funktionierte die Türe "einwandfrei". Die Reparaturmethode sei deswegen offenkundig geeignet und ein kompletter Austausch der Türe nicht erforderlich.

Im Fall, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages es dem Makler überlässt, die Formulare auszufüllen und die Angaben gar nicht mehr kontrolliert, muss sich das der Versicherte selbst anrechnen lassen, wenn der Makler einen Fehler gemacht hat. Wenn dann der Versicherungsfall eintritt, geht der Betroffene unter Umständen leer aus. So entschied es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Aktenzeichen 3 U 68/08.

Im konkreten Fall war der Antragsteller beim Abschluss einer Hausratversicherung nach den Vorschäden in den zurückliegenden fünf Jahren gefragt worden. Auf dem Formular fehlten dann allerdings zwei Einbruchdiebstähle aus diesem Zeitraum mit Schäden in Höhe von 1400 und 5300 Euro. Das kam einer arglistigen Täuschung gleich, entschied das Gericht. Daher gab es für den neuen Schadensfall kein Geld.

Negativ kann es sich für einen Immobilenbesitzer auswirken, wenn er selbst unwissentlich dem Einbrecher die Arbeit erleichtert hat. Das war der Fall, als ein Mann eine Katzenklappe in seine Wohnungstüre einbauen ließ. Diese Öffnung lag 80 Zentimeter über dem Boden und ermöglichte es einem Eindringling, mit den Armen hindurchzugreifen und ein Fenster zu öffnen. So konnte der Straftäter mühelos eindringen. Nach Überzeugung des Amtsgerichts Dortmund (Aktenzeichen 433 C 10580/07) handelte es sich vonseiten des Versicherten um eine grobe Fahrlässigkeit. Die gestohlenen Gegenstände im Wert von etwa 1500 Euro mussten nicht ersetzt werden.

Ein Wohnungsbesitzer machte die Reparatur von Kratzern im Parkettboden geltend. Die Schäden seien beim Aufstemmen der Türe entstanden. Ein vom Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 502 C 3388/09) bestellter Sachverständiger konnte zwar nicht völlig ausschließen, dass es sich um Einbruchsspuren handle. Er hielt es jedoch ebenso für möglich, dass im Laufe der Zeit kleine Steinchen die Kratzer verursacht haben. Nachdem es sich um einen sieben bis acht Jahre alten Parkettboden handelte, schloss sich das Gericht der zweiten Erklärungsvariante an.

Ein Einbruchsopfer sollte darauf achten, dass seine Aussagen gegenüber Polizei und Versicherung nicht allzu sehr voneinander abweichen. Das kann im schlimmsten Falle den Versicherungsschutz kosten. Das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 4 O 358/10) entdeckte "diverse Widersprüche und Ungereimtheiten". So hatte zum Beispiel der Betroffene bei der polizeilichen Vernehmung behauptet, im Safe seien die Einnahmen aus zwei Auto-Verkäufen deponiert gewesen, während in der Klageschrift nur noch von 2700 Euro Bargeld die Rede war. Im Urteil hieß es schließlich: "Den Vollbeweis des behaupteten Diebstahls zu führen ist der Kläger offensichtlich nicht in der Lage, sodass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und abzuweisen ist."

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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