Normale Hundekratzer trägt der Vermieter

Wenn der Eigentümer einer Immobilie die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt hat, dann hat er nach dem Auszug des Mieters keinen Anspruch auf die Beseitigung von "normalen" Kratzspuren im Parkettboden. Denn so etwas kann zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören. Im vorliegenden Fall bewohnte ein Paar knapp ein Jahr lang eine Loft-Wohnung. Dritter "Mieter" im Bunde war ein Labrador, dessen Haltung schriftlich genehmigt worden war. Beim Auszug waren dann auf dem Parkett Kratzspuren zu sehen. Der Eigentümer ließ den Boden sanieren und stellte für die Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb beinahe 5 000 Euro in Rechnung. Die Mieter weigerten sich, das zu bezahlen. Das Urteil: Hauptsächlich zwei Argumente brachten das Gericht dazu, dem Eigentümer den begehrten Schadenersatz zu versagen. Erstens habe er selbst den Einzug des Labradors erlaubt, zweitens deuteten die fraglichen Spuren auf eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hin. Anders wäre es nach Meinung des Richters gewesen, wenn der Hund an einer bestimmten Stelle besonders intensiv gescharrt oder gekratzt hätte (Amtsgericht Koblenz, Aktenzeichen 162 C 939/13).

LBS Infodienst

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