Recht und Steuern

Untervermietung an Touristen

Mieter, die ihre Wohnung grundsätzlich untervermieten dürfen, können die Wohnung nicht zwangsläufig auch Touristen überlassen. So entschied es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 210/13. Im zu verhandelnden Fall erlaubte der Vermieter einem Mieter, der seine Wohnung nur alle 14 Tage am Wochenende nutzen wollte, diese unterzuvermieten. Bedingung war, dass der Mieter seinen Untermietern Postvollmacht erteilt, sodass Briefe, die im Postkasten des Mieters landen, als ordnungsgemäß zugestellt gelten. Der Mieter bot die Wohnung daraufhin im Internet zur tageweisen Nutzung durch bis zu vier Touristen an. Der Vermieter war der Ansicht, dass diese Art der Untervermietung durch die Erlaubnis nicht gedeckt sei, mahnte den Mieter ab und drohte mit Kündigung.

Der BGH urteilte nun, dass der Vermieter im Recht ist. Die tageweise Untervermietung an beliebige Touristen unterscheide sich von einer gewöhnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und sei daher von der Erlaubnis des Vermieters nicht umfasst. Zudem schließt bereits die verlangte Postvollmacht nach Auffassung des BGH eine Untervermietung an Touristen aus.

(Haus & Grund)

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