DAI fordert Nachbesserungen am Gesetz zur Stärkung der Finanzintegrität

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Das Deutsche Aktieninstitut (DAI) warnt in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzintegrität (FISG) davor, dass Unternehmen aufgrund der vorgeschlagenen Regelungen von der Aufsicht vorschnell an den Pranger gestellt zu werden drohen. Die Abschlussprüfung werde als Dienstleistung unattraktiver und die Konzentration auf dem Abschlussprüfermarkt nehme weiter zu. „Zum Fall Wirecard ist es nicht wegen unzureichender Regulierung oder eines mangelhaften institutionellen Systems gekommen, sondern trotz intensiver Prüfungs- und Kontrollmechanismen und umfangreicher Sanktionen. Wirecard war ein Ausnahmefall“, betont Dr. Christine Bortenlänger, Geschäftsführende Vorständin des Deutschen Aktieninstituts. Keinesfalls dürften die Maßnahmen des Gesetzes  zur Stärkung der Finanzintegrität zu unverhältnismäßigen, negativen Belastungen bei Unternehmen führen. Der Referentenentwurf des FISG genüge diesen Kriterien an einigen zentralen Stellen nicht.

Die Rolle der BaFin im Bilanzkontrollverfahren zu stärken und den Informationsaustausch zwischen den an der Bilanzkontrolle beteiligten Institutionen zu verbessern, ist nach Einschätzung des DAI sachgerecht. Statt sich jedoch auf die im Aktionsplan genannte schnelle Eingreiftruppe für Betrugsfälle zu konzentrieren, entstehe der Eindruck, dass der Gesetzgeber eine generelle Kontrolle der Unternehmen etablieren wolle. Darüber hinaus verliere das Gesamtsystem durch die Einschränkung des Rechtsschutzes für Unternehmen und die Ausweitung der Sanktionen seine Ausgewogenheit.

Die vorgeschlagenen Änderungen am Bilanzkontrollverfahren bergen aus Sicht des DAI die Gefahr, dass zu viele Unternehmen vorschnell wegen Betrugsverdachts an den Pranger gestellt werden. Deswegen müssten die Hürden für ein Eingreifen der BaFin höher gelegt werden. Dies gelte sowohl für die Übernahme von Verfahren von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung als auch für den Einsatz weitreichender hoheitlicher Mittel durch die BaFin. Nur in Fällen, in denen sich kriminelle Handlungen deutlich abzeichnen, sollte es zu einem Eingreifen kommen. Außerdem drohe die Veröffentlichung der Anordnung einer Prüfung sowie von Zwischenergebnissen zu Vorverurteilungen zu führen - mit entsprechenden negativen Folgen für die Unternehmen. Ein solches Naming and Shaming ohne abgeschlossenes Verfahren und ohne endgültiges Ergebnis ist rechtstaatlich problematisch und unverhältnismäßig, heißt es in der Stellungnahme.

Mit Blick auf die Abschlussprüfungen befürchtet das DAI, dass das Maßnahmenpaket des FISG den Markt spürbar zum Schlechteren verändern werden. Die Abschlussprüfung als Dienstleistung werde für die Prüfer unattraktiver und für die Unternehmen teurer. Dies werde im Prüfermarkt zu einer weiteren Marktkonzentration führen, was der Intention der EU-Abschlussprüferverordnung widerspreche. Das Deutsche Aktieninstitut spricht sich deshalb für die Beibehaltung der aktuellen Regelungen zur externen Rotation des Abschlussprüfers aus, da die Nachteile kürzerer Rotationsfristen überwiegen. In jedem Fall brauche es aber Übergangsvorschriften, um Unternehmen nicht vor große praktische Probleme zu stellen.

Auch das pauschale Verbot, neben der Abschlussprüfung Bewertungs- und Steuerberatungsleistungen zu erbringen,  sei nicht zielführend. Eventuell drohende Interessenskonflikte würden in der Abschlussprüferverordnung ausreichend adressiert.

Die vom Gesetzgeber geplante unbegrenzte Haftung des Abschlussprüfers im Fall grober Fahrlässigkeit bei Beweislastumkehr gehe deutlich zu weit. Diese sollte auf vorsätzliches Handeln beschränkt bleiben. Sonst drohe wegen der höheren Haftungsrisiken für Abschlussprüfer ein Rückzug der Prüfer aus der Abschlussprüfung, was nicht im Interesse des Kapitalmarkts sein kann.

Etwas positiver fällt die Beurteilung der Regelungen im Bereich der Corporate Governance (wie beispielsweise die verpflichtende Einrichtung von Prüfungsausschüssen im Aufsichtsrat) aus. Sie weisen aus DAI-Sicht überwiegend in die richtige Richtung. Allerdings sei eine Ausschussbildung in kleinen Aufsichtsräten nicht immer sinnvoll. Hier müsse noch nachjustiert werden. Auch funktionsäquivalente Ausschüsse in Kommanditgesellschaften auf Aktien, die nicht zwingend im Aufsichtsrat angesiedelt sein müssen, sollten der Forderung nach einem Prüfungsausschuss genügen.

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