Beschlüsse des EZB-Rates (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Am 26. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, dass die kurzfristigen Ratings R-3, P-3 und A-3 der Agenturen DBRS Morningstar, Moody's beziehungsweise Standard & Poor's, die auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems bislang der Kreditqualitätsstufe 4 zugeordnet waren, der Kreditqualitätsstufe 3 zugeordnet werden. Zudem genehmigte er die Veröffentlichung der aktualisierten harmonisierten Ratingskala des Eurosystems auf der Website der EZB. Die Neuzuordnung ist das Ergebnis einer Ad-hoc-Überprüfung der Zuordnung der kurzfristigen Ratings externer Ratingagenturen zur harmonisierten Ratingskala des Eurosystems. Die Neuzuordnung trat am 1. August 2020 in Kraft.

Am 17. Juli 2020 beschloss der Rat der EZB die Aufnahme von 15 Emittenten in das Verzeichnis der anerkannten Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag: Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Investitionsbank Sachsen-Anhalt (ISA), Thüringer Aufbaubank, Inves titions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Bremer Aufbau-Bank, Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Saarländische Investitionskreditbank AG, Clairsienne, Clésence, Valloire Habitat, Alliade Habitat, Néolia, Vilogia, Batigère und Malta Development Bank. Diese Emittenten werden demnach für Ankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) und des Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP) zugelassen sein.

Am 20. und 22. Juli 2020 genehmigte der EZB-Rat einen Antrag einer nationalen Zentralbank (NZB) auf Einrichtung eines neuen temporären Rahmens für zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims - ACC) sowie Anträge auf Änderungen an den bestehenden Rahmen von fünf weiteren NZBen. Die ACC-Rahmen wurden 2011 eingeführt, damit NZBen des Eurosystems bestimmte Kreditforderungen vorübergehend als Sicherheit akzeptieren können, die die in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Zulassungskriterien und/oder Bonitätsanforderungen nicht erfüllen. Das vom EZB-Rat am 7. April 2020 verabschiedete Maßnahmenpaket zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten beinhaltet die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung dieser ACC-Rahmen.

Am 23. Juli 2020 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung von nationalen Daten zu Mindestreserve-Soll, Giroguthaben und Überschussreserven sowie von aggregierten und nationalen Daten des Eurosystems zum zweistufigen System auf der Website der EZB entsprechend dem Turnus der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Die Daten, die veröffentlicht werden, sind Freibeträge, befreite Überschussreserven, nicht befreite Überschussreserven und nicht ausgeschöpfte Freibeträge. Die Veröffentlichung aller Daten erfolgt auf der Basis von Durchschnittswerten in der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode. Die EZB behält sich die Möglichkeit einer späteren Veröffentlichung der Daten vor, wenn sie der Auffassung ist, dass diese negative Auswirkungen auf die Märkte haben könnten. Die erste Veröffentlichung ist im November 2020 nach der Anpassung interner Systeme geplant. Danach erfolgt die Veröffentlichung nach Ende der jeweiligen Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

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