Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Marktoperationen: In der Berichtsperiode vom Oktober 2019 billigte der EZB-Rat am 18. September 2019 eine weitere Verlängerung der bilateralen Währungsswap-Vereinbarung zwischen der EZB und der People's Bank of China um drei Jahre bis zum 8. Oktober 2022. Die Swap-Vereinbarung ist auf 350 Milliarden Chinesische Renminbi und 45 Milliarden Euro begrenzt. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde nach Abschluss des Unterzeichnungsverfahrens auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 4. Oktober 2019 genehmigte der EZB-Rat die Neuzuordnung der kurzfristigen Ratings "F1" und "F3" der Agentur Fitch zur Kreditqualitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems. Die Neuzuordnung ist das Ergebnis der regel mäßigen Überprüfung der Zuordnung der Ratings externer Ratingagenturen zur harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, die sicherstellen soll, dass nur Aktiva mit hoher Bonität als Sicherheiten akzeptiert werden. Die Neuzuordnung ist am 1. November 2019 in Kraft getreten.

Am 15. Oktober 2019 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EZB/2019/31) über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung). Mit diesem Beschluss wird das zweistufige System für die Verzinsung von Überschussreserven rechtlich umgesetzt, das der EZB-Rat im Rahmen des am 12. September 2019 angekündigten umfassenden Pakets geldpolitischer Sondermaßnahmen beschlossen hat. Der Beschluss findet ab der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2019 Anwendung, die am 30. Oktober 2019 beginnt, und ist auf der Website der EZB abrufbar.

Der EZB-Rat bestätigte am 23. Oktober 2019, dass die wesentlichen Merkmale des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP) bei der Wiederaufnahme der Nettoankäufe weitgehend unverändert bleiben. Insbesondere richtet sich die Verteilung der Ankäufe auf die für Ankäufe im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP) infrage kommenden Länder, gemessen am Bestand, weiterhin nach den jeweils aktuellen Gewichtsanteilen der betreffenden nationalen Zentralbanken (NZBen) am Kapitalschlüssel der EZB.

Darüber hinaus werden Tilgungsbeträge im Rahmen des PSPP wieder in dem Land angelegt, in dem die Tilgungszahlungen getätigt werden. Wie bisher wird die Wiederanlage im Rahmen des PSPP über das Jahr verteilt erfolgen, um eine regelmäßige und ausgewogene Marktpräsenz zu ermöglichen. Der EZB-Rat beschloss außerdem, dass die Ankäufe marktfähiger, von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken emittierter Schuldverschreibungen von weniger nationalen Zentralbanken durchführt werden, um die Umsetzung zu vereinfachen und die Funktionsfähigkeit der Märkte zu wahren. Die Ankäufe im Rahmen der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten des privaten Sektors orientieren sich nach wie vor an der Marktkapitalisierung und die Zulassungskriterien bleiben unverändert.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: Am 4. Oktober 2019 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EZB/2019/30) zur Änderung der Leitlinie (EZB/2012/27) über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2). Die Änderungsleitlinie umfasst Anforderungen im Zusammenhang mit dem technischen Release 2019, das im November 2019 eingeführt wird, insbesondere die Verbesserung der Notfalllösung, sowie die Einführung einer Anforderung, dass die Teilnehmer einen Nachweis für die Einhaltung der Target-Endpunktsicherheitsgrundsätze vorlegen. Die Änderungsleitlinie findet ab dem 17. November 2019 Anwendung und ist auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 27. September 2019 verabschiedete der EZB-Rat die Stellungnahme der EZB zu zusätzlichen makroprudenziellen Instrumenten für Wohnungsbaukredite, Luxemburg (CON/2019/34) auf Ersuchen des luxemburgischen Finanzministeriums.

Corporate Governance: Am 7. Oktober 2019 ernannte der EZB-Rat Herrn Magi Clavé, Stellvertretender Generaldirektor der Generaldirektion Informationssysteme der EZB, mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 bis Ende März 2020 zum Interimsvorsitzenden des Ausschusses für Informationstechnologie.

Am 9. Oktober 2019 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EZB/2019/NP30) zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank im Hinblick auf die Unterteilungen der Gehaltsspannen und zusätzliche Auswahlkriterien sowie den Beschluss (EZB/2019/NP31) zur Änderung von Anhang IIa der Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank. Mit den Änderungsbeschlüssen wird der Talentmanagement-Rahmen der EZB verbessert. Insbesondere werden Mobilität als zusätzliches Auswahlkriterium für eine Beförderung, Unterteilungen innerhalb der Gehaltsspannen, die Beförderungen innerhalb von Gehaltsspannen ermöglichen, sowie Anreize zur stärkeren Bindung von Teilnehmern des Graduate Programme eingeführt. Die Änderungsbeschlüsse traten am 10. Oktober 2019 in Kraft. Die Beschäftigungsbedingungen sind auf der Website der Europäischen Zentralbank abrufbar.

Am 23. Oktober 2019 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme des EZB-Rates zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (CON/2019/35) auf Ersuchen des Präsidenten des Europäischen Rates. Eine Pressemitteilung hierzu ist auf der Website der EZB abrufbar.

Statistiken: Am 27. September 2019 erließ der EZB-Rat die Verordnung (EZB/2019/29) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken. Die Änderungsverordnung, mit der Anhang IV über die vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendenden Mindeststandards ergänzt wird, ist auf der Website der EZB abrufbar.

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