Recht und Steuern

Alte Zeitmietverträge gelten weiter

Trotz neuem Mietrecht gelten alte Zeitmietverträge mit einjährigen Verlängerungsklauseln weiter, urteilte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 257/06. Im verhandelten Fall schlossen ein Mieter und ein Vermieter Anfang der neunziger Jahre einen Zeitmietvertrag ab, der zunächst bis Ende Juli 1998 lief. Danach verlängerte sich der Vertrag immer automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit der gesetzlichen Frist gekündigt wird. Eine solche Regelung war zum damaligen Zeitpunkt weit verbreitet, nach der Einführung des neuen Mietrechts 2001 aber nicht mehr zulässig. Deshalb kündigte der Mieter im September 2005 zum 31. Dezember 2005 den Mietvertrag. Laut Vertrag wäre eine Kündigung allerdings frühestens zum 31. Juli 2005 möglich gewesen. Letztinstanzlich entschied der BGH zu Gunsten des Vermieters. Denn es gibt im Gesetz Übergangsvorschriften. Und die besagen, dass solche Regelungen in Altverträgen, die vor Inkrafttreten des neuen Mietrechts im September 2001 abgeschlossen wurden, weiter Bestand haben. (Immowelt)

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