Recht und Steuern

Anspruch auf Schallschutz

Wer in der Nähe einer Straße oder Bahnlinie gebaut hat, muss mit Lärm leben. Wenn jedoch die dafür zulässigen Richtwerte überschritten werden und dadurch der Wohnwert gemindert wird, können die Betroffenen vom Eigentümer des Verkehrsweges einen Lärmschutz oder eine finanzielle Entschädigung verlangen. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unter dem Aktenzeichen V ZR 2/06 wehrte sich ein Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen gegen den Lärm, der von einer im 19. Jahrhundert gebauten Eisenbahnbrücke ausging. Die Brücke war nur knapp 40 Meter von seiner Altbauwohnung entfernt. Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke beschwerte sich der Eigentümer über wesentlich erhöhten Lärm.

Wie Messungen ergaben, überschritt der Lärmpegel mit rund 67 dB (A) die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für Wohngebiete erheblich. Der Wohnungseigentümer versuchte daher zunächst, gerichtlich die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen an der Brücke durchzusetzen. Damit scheiterte er jedoch, da dies zu zumutbaren Kosten nicht möglich war. Dagegen konnte er beim Bundesgerichtshof schließlich erreichen, dass er die Kosten von rund 8 000 Euro für den Einbau von Schallschutzfenstern erstattet bekam. (Wüstenrot)

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