Recht und Steuern

Keine Kündigung wegen Kinderlärm

Kinderlärm führt immer wieder zu Zwistigkeiten zwischen Eltern, Nachbarn und dem Vermieter. Kommt es allerdings zum Rechtsstreit, stehen die Richter meist hinter den Familien. In der Regel haben andere Mitmieter Störungen durch Kinderlärm hinzunehmen. Hier gilt eine sogenannte "erweiterte Toleranzgrenze". Dabei ist es unerheblich, ob der Lärm in der Wohnung, im Treppenhaus oder im Hof beziehungsweise Garten entsteht. So hält sich beispielsweise Lärm durch Spielen auf dem Hof im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, soweit der Lärm wegen des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar ist. Daher sind auch laute Zurufe oder Abzählverse hinzunehmen. Das bescheinigten die Richter vom Landgericht Wuppertal auch einem Vermieter, der einer Familie gekündigt hatte, weil deren Kinder trotz Verbotsschilds im Garagenhof gespielt hatten.

Die Richter entschieden unter dem Aktenzeichen 16 S 25/08, dass das keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstelle. Angesichts der vielen Kinder in der Wohnanlage und des angrenzenden Spielplatzes müssten Nachbarn und Vermieter den Spiellärm hinnehmen, denn er habe das "übliche Maß" nicht überstiegen. Grundsätzlich sind aber - sofern möglich - die Ruhezeiten einzuhalten. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn auf dem Hof aus Kofferradios laute Musik abgespielt wird, die durch die Wände der benachbarten Wohnungen dringt. Auch die Benutzung von anderen lärmverursachenden Spielgeräten im Garten braucht von den Mitbewohnern nicht geduldet zu werden.

Innerhalb der Wohnung sind typische Geräusche wie Hopsen, Poltern, Schreien und Weinen nach Meinung vieler Gerichte hinzunehmen (unter anderem Urteile des Amtsgerichts Frankfurt mit dem Aktenzeichen 33 C 3943/04-13 und des Landgerichts Bad Kreuznach mit dem Aktenzeichen 1 S 21/01). Die gilt vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen. Schreit ein Säugling in der Nacht, weil er nicht einschlafen oder durchschlafen kann, sei das altersgerechtes Verhalten. Nachbarn müssen so etwas akzeptieren. Gehen die Störungen jedoch über das übliche Maß hinaus, könne der Vermieter einschreiten.

So entschied das Amtsgericht Celle unter dem Aktenzeichen 11 C 1768/01 (5), dass das Fahren mit Roller-Skates in der Wohnung von Mitmietern nicht toleriert werden muss. Zudem kann sogenannter mutwilliger Lärm, wie das Springen von Stühlen oder Tischen, Trommeln auf Töpfen oder das übermäßige Aufdrehen der Stereoanlage, dazu führen, dass die anderen Hausbewohner eine Mietminderung von bis zu zehn Prozent erwirken können. (Quelle Bausparkasse)

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