Recht und Steuern

Aufklärungspflicht über Nachbarn

Der Verkäufer einer Immobilie muss vor Vertragsschluss von sich aus auf gravierende versteckte Mängel hinweisen. Über problematische Nachbarn muss er jedoch nur aufklären, wenn sich diese extrem nachbarfeindlich und schikanös verhalten oder Kaufinteressenten ausdrücklich nachfragen. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 23 O 5974/10.

Der Käufer einer Eigentumswohnung hatte den Verkäufer verklagt, vom gezahlten Kaufpreis 30 000 Euro zurückzuerstatten. Dieser habe ihn nämlich nicht darüber aufgeklärt, dass die Bewohner im darüberliegenden Stockwerk extrem lärmempfindlich seien und sich bei geringsten Anlässen massiv beschwerten. Wäre ihm das bekannt gewesen, hätte er nur einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis bezahlt. Damit kam er aber vor Gericht nicht durch. Laut dem Urteil ist es noch nicht schikanös, wenn Nachbarn lärmempfindlich sind und sich öfters über Lärm beschweren. Da der Käufer auch nicht gezielt nachgefragt habe, bestand für den Verkäufer kein zwingender Anlass, über seine problematischen Nachbarn aufzuklären.

Schikanös sei das Verhalten eines Nachbarn erst dann, wenn es keinen vernünftigen Zweck mehr habe, sondern nur die anderen beeinträchtigen solle. Das Gericht verwies dabei auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen V ZR 299/89) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 4 U 84/01), bei denen die Gerichte eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bejaht hatten. Die Nachbarn hatten in den entschiedenen Fällen ihr Umfeld jahrelang durch nächtliches Lärmen, Drohungen und üble Beschimpfungen terrorisiert.

(Wüstenrot)

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