Recht und Steuern

Mehr Rechte für Fondsanleger

Immer mehr Anleger müssen feststellen, dass ein Geschlossener Fonds keinesfalls eine sichere Geldanlage ist. Für die Geschädigten, die ihre Beteiligungen auf Empfehlung sogenannter freier Berater oder Beratungsunternehmen - anstatt über eine Bank - gezeichnet haben, waren rechtliche Schritte bisher dennoch häufig nicht sinnvoll oder unmöglich. Der Grund lag in den meisten Fällen darin, dass das Beraterunternehmen nicht selten bereits insolvent oder der freie Berater schlicht nicht mehr greifbar ist. Die Ansprüche gegen andere Gegner waren aber in der Regel schon verjährt, wenn sich Probleme mit dem Fonds offenbarten. Doch jetzt wendet sich das Blatt.

Zum einen stärkt das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerund Vermögensanlagenrechts ("Graumarktgesetz"), das am1. Juni 2012 in Kraft trat, die Rechte der Fondszeichner. Es erleichtert die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte und schreibt eine kompakte Chancen- und Risikenaufklärung durch ein Kurzinformationsblatt, dem sogenannten "Beipackzettel", vor. Außerdem verlängert das Gesetz die Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung.

Zum anderen erweiterte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem überraschenden Urteil vom 14. Mai 2012 den Kreis der möglichen Anspruchsgegner. Gründungsgesellschafter eines Fonds, die sich eines Vertriebs bedienen und diesem die Aufklärung überlassen, haften nach der neusten Entscheidung des BGH nunmehr auch für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Bis dahin hafteten Gründungsgesellschafter nur für Prospektfehler. Häufig lesen Anleger jedoch den Prospekt nicht, sondern verlassen sich auf die Aussagen ihres Beraters, die zum Teil deutlich von den Angaben des Prospekts abweichen können. Jetzt können Betroffene, die aufgrund fehlerhafter Beratung Verluste erlitten, auch gegen die Gründungsgesellschafter vorgehen.

(Rechtsanwaltskanzlei Mutschke)

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