Recht und Steuern

Nur Nettobetrag bei Schadenersatz

Werden Baumängel nicht durch Reparatur beseitigt, kann auch keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Mit diesem Urteil unter dem Aktenzeichen VII ZR 176/09 hat der Bundesgerichtshof die bisher geltende Rechtsprechung revidiert. In dem Fall ging es um ein neu errichtetes Einfamilienhaus. Bei Abnahme des Hauses wurden bauliche Mängel in Höhe von 9 405 Euro netto festgestellt. Trotz Aufforderung und Fristsetzung hatte der Bauunternehmer die Mängel jedoch nicht beseitigt. Der Erwerber des Hauses wollte nun zusätzlich auch die Umsatzsteuer von 19 Prozent - also insgesamt 11191,95 Euro - geltend machen.

In seinem Urteil bezog sich der Bundesgerichtshof auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 249 Absatz 2, Satz 2). Dieser Paragraf besagt, dass bei "abstrakter" Abrechnung - das heißt, man repariert nicht, sondern verlangt nur Schadenersatz - nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer gewährt wird. Im Baurecht gilt nun: Werden die Mängel nicht durch Reparatur beseitigt, kann auch keine Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass es einen Vorschussanspruch für die Reparatur von Schäden gem. § 637 Absatz 3 BGB gäbe. Dieser beinhaltet auch die Umsatzsteuer. Wenn der Vorschussanspruch geltend gemacht werden soll, muss das Geld jedoch auch zur Beseitigung der Mängel verwendet werden.

(LBB)

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