Größere Reparaturen sind nicht sofort absetzbar

Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten - und nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es der Bundesfinanzhof in einem Urteil (Aktenzeichen IX R 41/17) entschieden. In dem Fall hatten Eheleute für 60 000 Euro eine vermietete Wohnung gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge kamen auch noch dazu.

Die Aufwendungen in Höhe von über 12 000 Euro wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies und verwies darauf, es handle sich um anschafungsnahe Herstellungskosten, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen seien.

Der Bundesfinanzhof befand in seinem Urteil, dass bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb im Regelfall als anschaffungsnahe Herstellungskosten betrachtet werden müssten. Das gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen hätten mit den Arbeiten lediglich "den zeitgemäßen Zustand des Mietobjekts wiederhergestellt".

(LBS Infodienst)

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