EU-Taxonomie: Das Aus für Green Covered Bonds?

Wird die neue EU-Taxonomie zum Sargnagel für das bislang so prächtig gedeihende Segment der Green Covered Bonds? Diese Frage haben vor kurzem die Covered-Bonds-Experten der Helaba aufgeworfen. Anlass dafür sind die doch recht ehrgeizigen Kriterien der EU-Kommission für grüne Gebäude, die grüne Immobilienfinanzierungen und die Emission von grünen Covered Bonds gefährden könnten. So unterscheidet der Vorschlag nicht zwischen wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien und sieht unter anderem vor, dass bei Neubauten der Primärenergiebedarf 20 Prozent unterhalb dessen liegen muss, was der nationale Gesetzgeber für ein Niedrigenergiehaus (Nearly Zero Energy Bulding, NZEB) definiert hat. Beim Erwerb von Bestandsimmobilien gelten darüber hinaus nur Gebäude mit einem Energieausweis der Effizienzkasse "A" als grüne Gebäude.

Emittenten grüner Covered Bonds hatten sich in der Vergangenheit mangels EU-Vorgaben vor allem von Vorgaben der Climate Bond Initiative leiten lassen. Das Problem dabei: In den meisten Ländern fallen unter die derzeit zulässigen Gebäudearten nicht nur Objekte mit Energieeffizienzklasse A, sondern auch mit Klasse B und C. Die Helaba befürchtet deshalb, dass eine Beschränkung auf die Effizienzklasse A dem Aus für Green Covered Bonds gleichkäme. So könnte gemäß Marktberichten eine solche Verschärfung des Standards zu einer Reduzierung der für grüne Anleihen infrage kommenden Immobilienkredite um etwa 90 Prozent bedeuten. Der Bestand an Gebäuden mit Energieeffizienzklasse A ist in vielen Ländern also noch sehr klein. Hinzu kommt laut Helaba, dass es in Deutschland gar keine Effizienzklassen für gewerbliche Immobilen gibt und damit die Konformität gewerblicher grüner Immobilien mit der neuen Vorgabe derzeit nicht belegt werden kann. Gleichwohl sei es noch zu früh, von einer negativen Trendwende des Segments zu sprechen. Es gelte zunächst die Reaktion der Kommission auf die Marktbefragung abzuwarten. Hier könnte sich noch einiges zum Positiven wenden, sprich eine Abänderung des vorgeschlagenen Rechtsakts erreicht werden.

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