Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Statistik: Am 2. August 2016 verabschiedete der EZB-Rat die Verordnung EZB/ 2016/22 zur Änderung der Verordnung EZB/2012/24 über die Statistiken über Wertpapierbestände, die Leitlinie EZB/ 2016/23 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände sowie die Empfehlung EZB/2016/24 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement für Statistiken über Wertpapierbestände. Die Änderungsrechtsakte sehen die Erhebung von zusätzlichen Rechnungslegungs- und Kreditrisikomerkmalen von Bankengruppen im Hinblick auf eine bessere Analyse der Risiken und Engagements innerhalb des Finanzsystems und eine Vertiefung der EZB-Analysen zum geldpolitischen Transmissionsmechanismus vor. Durch die Rechtsakte wird zudem die Liste meldepflichtiger Bankengruppen auf alle direkt von der EZB beaufsichtigten bedeutenden Gruppen ausgeweitet. Die drei Rechtsakte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind auf der Website der EZB abrufbar.

Corporate Governance: Am 7. September 2016 ernannte der EZB-Rat Anne-Sylvie Catherin, Generaldirektorin für Personal, mit sofortiger Wirkung zur Vorsitzenden der Personalleiterkonferenz. Ihre Amtszeit als Vorsitzende endet am 31. Dezember 2016 und somit gleichzeitig mit der Amtszeit aller übrigen Vorsitzenden der Eurosystem/ESZB-Ausschüsse, die am 17. Juli 2013 vom EZB-Rat (wieder)ernannt wurden.

Am 21. September 2016 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2016/27 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Durch den Änderungsbeschluss werden die Regelungen zur Unterzeichnung von Aufsichtsbeschlüssen sowie zur Benachrichtigung in Bezug auf Rechtsinstrumente geändert. Die Geschäftsordnung ist auf der Website der EZB abrufbar.

Banknoten: Am 21. September 2016 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2016/25 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien. Mit diesem Beschluss werden folgende Änderungen eingeführt: (a) eine Ausweitung der Herstellern auferlegten fortlaufenden Verpflichtung, die EZB unverzüglich schriftlich über ihre Absicht zur Durchführung bestimmter Handlungen zu informieren, die Auswirkungen auf ihren Zulassungsstatus haben könnten, (b) die Auferlegung einer fortlaufenden Verpflichtung für Hersteller, vor der Durchführung von Handlungen, die Auswirkungen auf ihren Zulassungsstatus haben könnten, die schriftliche Zustimmung der Europäischen Zentralbank einzuholen und (c) die Einführung eines Ermessensspielraums für die EZB, um die schriftliche Zustimmung zu verweigern, sofern Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden oder ein Unternehmen an einer beabsichtigten Transaktion beteiligt ist, das in einem nicht der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehörenden Drittstaat ansässig ist oder von einem Unternehmen kontrolliert wird, das in einem derartigen Drittstaat ansässig ist.

Bankenaufsicht: Am 12. Juli 2016 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen die endgültigen Ergebnisse des EBA-Stresstests 2016 für die 37 daran teilnehmenden, direkt von der EZB beaufsichtigten bedeutenden Kreditinstitute. Die Ergebnisse wurden an die EBA weitergeleitet und am 29. Juli 2016 veröffentlicht. Die EZB veröffentlichte am selben Tag eine Pressemitteilung auf ihrer Website zur Bankenaufsicht. Am 3. August 2016 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, ein öffentliches Konsultationsverfahren zum Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten einzuleiten. Vom 12. September bis zum 15. November 2016 besteht auf der EZB-Website die Möglichkeit, an dem Konsultationsverfahren teil zunehmen. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde am 12. September 2016 veröffentlicht.

Am 9. August 2016 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums die Ergänzung ihres Leitfadens zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen zu genehmigen und zu veröffentlichen. Hierbei wurde das im Rahmen eines damit zusammenhängenden öffentlichen Konsultationsverfahrens eingegangene Feedback berücksichtigt. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde anschließend zusammen mit der Ergänzung und der Feedback-Erklärung auf der EZB-Website veröffentlicht.

Am 14. September 2016 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die von ihr direkt beaufsichtigten bedeutenden Kreditinstitute die EBA-Leitlinien zur Bereitstellung von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form im Sinne von Artikel 84 (3) von Richtlinie 2014/59/EU ab dem Datum der Benachrichtigung an die EBA, die am selben Tag erfolgte, einhalten wird.

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