Deutsche Aktuarvereinigung plädiert für neues Verständnis von Garantien in der Lebensversicherung

Dr. Herbert Schneidemann, Vorstandsvorsitzender, Deutsche Aktuarvereinigung
Quelle: Deutsche Aktuarvereinigung

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) empfiehlt, den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung 2023 auf dem ab dem 1. Januar 2022 geltenden Niveau von 0,25 Prozent zu belassen. 2021 liegt der Wert noch bei 0,9 Prozent. „Nicht zuletzt in Anbetracht der wirtschaftlichen Unsicherheiten durch die Corona-Pandemie sehen wir derzeit keine Anzeichen für eine spürbare Erholung der Zinsen in naher Zukunft“, begründet der DAV-Vorstandsvorsitzende Dr. Herbert Schneidemann die Empfehlung. Zudem sei es noch zu früh, die langfristige Entwicklung der Inflation und die potenziellen Reaktionen der Europäischen Zentralbank zu prognostizieren. „Mit dieser Empfehlung wollen wir Planungssicherheit für die deutsche Altersvorsorge in äußerst unsicheren Zeiten schaffen“, so Dr. Schneidemann.

Mit Blick auf die Senkung des Höchstrechnungszinses zum Jahreswechsel von 0,9 auf 0,25 Prozent appelliert die DAV noch einmal eindringlich an die künftige Bundesregierung, die Garantieanforderungen für staatlich geförderte Vorsorgeprodukte schnell neu zu definieren. Sinnvolle Garantien lägen deutlich unterhalb des Beitragserhalts, damit die Versichertenbeiträge nicht vollständig zur Absicherung der Garantien eingesetzt werden müssten und unter Rendite-Risiko-Gesichtspunkten ein bestmöglicher Ertrag erreicht werde.

Zudem spricht sich die DAV für einen grundsätzlich neuen Blick auf den Begriff der Garantien aus. Diese wurden bislang häufig als Mindestrendite verstanden. „Angesichts der anhaltenden Nullzinsphase ist diese Betrachtung aber nicht mehr sachgerecht und zeitgemäß. Vielmehr sind Garantien heutzutage das Sicherheitsnetz für den Fall sehr schlechter Kapitalmarktentwicklungen“, erläutert Dr. Schneidemann. Bereits Scheidemanns Vorgänger, Dr. Guido Bader, hatte sich wiederholt für einen Abschied von der Beitragsgarantie bei Riester  und in der bAV ausgesprochen. (Meldung 1) (Meldung 2)

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