Rechtsfragen

Bankformulare: ein Sieg der Vernunft

Bundesgerichtshof

In Vordrucken und Formularen gibt es keinen Anspruch darauf, nicht unter grammatisch männlichen, sondern zusätzlich oder ausschließlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März entschieden (Aktenzeichen VI ZR 143/17). Eine entsprechende Klage gegen die Sparkasse Saarbrücken wurde abgewiesen.

Mit dem Urteil orientieren sich die Bundesrichter am allgemeinen, über Jahrhunderte hinweg gewachsenen Sprachgebrauch. Grammatisch männliche Personenbezeichnungen wie "Kunde" oder "Sparer" können demnach Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"), ohne dass ein solcher Sprachgebrauch eine Geringschätzung gegenüber Frauen zum Ausdruck bringt. Deshalb erfahren Frauen dem Urteil zufolge durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Somit ergibt sich auch angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch aus Art. 3 des Grundgesetzes kein Anspruch darauf, in Vordrucken oder Formularen zusätzlich oder ausschließlich mit der weiblichen Form angesprochen zu werden.

Das Gericht verweist in diesem Kontext darauf, dass weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet werden (so etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: "Kontoinhaber"; oder in §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer"). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers sei zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Mit dieser Entscheidung hat das oberste Deutsche Gericht Augenmaß und gesunden Menschenverstand bewiesen - zeigen doch die Reaktionen auf den Vorschlag, die bundesdeutsche Nationalhymne "gendergerecht" umzuschreiben, dass es nur eine überschaubare Minderheit ist, die im gewachsenen Sprachsystem und Sprachgebrauch einen Ausdruck der Benachteiligung von Frauen sieht und die deutsche Sprache flächendeckend bereinigt sehen will.

Dass die gesamte Diskussion von der Realität abgehoben ist, wissen beispielsweise alle Eltern, deren Kinder selbstredend nicht von "Schülerinnen und Schülern" oder "Lehrerinnen und Lehrern", sondern schlicht von Schülern und Lehrern sprechen - wohlgemerkt auch die Mädchen, für die Gleichberechtigung schon im Kindergartenalter eine Selbstverständlichkeit ist. Die eher akademische Diskussion um die Benachteiligung von Frauen durch den allgemeinen Sprachgebrauch hat der BGH deshalb zu Recht nicht zum Maßstab genommen.

Gerade im Bankgeschäft könnte man für eine solche Diskriminierung durch die Sprache schließlich auch noch eine Menge weiterer Beispiele nennen: Wieso heißt es "die" Münze, aber "der" Geldschein? Bringt das nicht zum Ausdruck, dass für Frauen das Kleingeld gerade gut genug ist? Und bringt die weibliche Form der Debit- oder Kreditkarte den Hang der Damenwelt zum sinnlosen Geldausgeben und "die" Versicherung das übersteigerte Sicherheitsbewusstsein der Frauen zum Ausdruck, während "der" Kreditvertrag natürlich männlich ist, weil im Grunde nur Männer Verträge abschließen dürften? Hier bietet sich Eiferern in Sachen gendergerechte Sprache zweifellos noch ein weites Betätigungsfeld.

Einstweilen ist aber erst einmal Entspannung angesagt. Formulare und sonstige Vordrucke können bleiben wie sie sind. Sie müssen nicht eingestampft werden um durch solche ersetzt zu werden, die durch weibliche Formen wie "Kontoinhaberin", KontoinhaberIn" oder - noch schöner - "Kontoinhaber*in" weiter an Übersichtlichkeit verlieren. Davon profiteren alle, Kundinnen wie Kunden.

Und die meisten Frauen werden - auch ohne die Diskussion um grammatisches Geschlecht versus Sexus zu verfolgen - imstande sein zu verstehen, dass der Begriff "Kunde" Männer und Frauen gleichermaßen umfasst - so wie Männer ohne weiteres begreifen, dass eine neue Zahlungslösung oder die Biometrie zur Kundenidentifikation trotz des grammatischen Feminismus auch von Männern genutzt werden kann. Das letzte Wort ist in der Formularfrage aber noch nicht gesprochen: Die Klägerin plant, die Sache vor den EuGH zu bringen. Red.

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