Regulierung

Investmentsteuerreform: Banken müssen sich früh vorbereiten

Mit der Investmentsteuerreform wird die bisher nur auf der Ebene der Anleger und der an sie fließenden Ausschüttungen vollzogene Besteuerung verändert, was der ohnehin schwachen Aktienkultur nicht unbedingt guttun wird. Nachteile ergeben sich vor allem für Anleger mit Fonds-"Altbeständen", für die der abgeltungssteuerliche Bestandsschutz entfällt, für Kleinanleger unterhalb des Freibetrags sowie für die Inhaber von Fondspolicen. Viele Anleger, so Jochen Ramakers, werden darauf verunsichert reagieren. Deshalb tun Banken gut daran, entsprechende Maßnahmen für die Beratungspraxis frühzeitig zu treffen. Red.

Entgegen dem voraussichtlich 2018 mit der Investmentsteuerreform in Kraft tretenden Vorgehen werden bislang von deutschen Investmentfonds (Publikumsfonds) vereinnahmte Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus Immobilienverkäufen fondsintern nicht besteuert. Mit anderen Worten: Diese Erträge, die dem Investmentfonds zufließen, sind auf der Fondsebene prinzipiell steuerfrei. Fondsanleger sind somit Direktanlegern gleichgestellt, das heißt eine Besteuerung erfolgt anlegerseitig, nicht jedoch im Fonds. Diese bisher nur auf der Ebene der Anleger und der an sie fließenden Ausschüttungen vollzogene Besteuerung wird mit der Investmentsteuerreform 2018 verändert. Die nun für den Zeitraum ab 2018 vorgesehenen Änderungen mit dem Wegfall der früheren Verfahrensweise sind jedoch erforderlich, um eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Investmentfonds aufzuheben und damit europarechtliche Vorgaben zu erfüllen. Zudem soll sich ab 2018 die Fondsbesteuerung letztlich einfacher und nachvollziehbarer darstellen.

Im Einzelnen werden sämtliche hierzulande aufgelegten Investmentfonds ab 2018 im Unterschied zur Altregelung für vereinnahmte Dividenden, Mieterträge und Verkaufsgewinne auf inländische Immobilien bereits auf der Fondsebene Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Immobilienerträge) abführen müssen. Erst die hiervon bereinigten Erträge dürfen an die Anleger fließen.

Haltefrist bei offenen Immobilienfonds entfällt

Bei offenen Immobilienfonds fällt darüber hinaus die bisherige Haltefrist im Fall vieler Objekte weg. Diese beinhaltete, dass Verkaufsgewinne im Investmentfonds steuerfrei waren, sofern zuvor die entsprechenden Immobilien zumindest zehn Jahre gehalten worden sind. Dieser Steuervorteil wird ab 2018 bei den offenen Immobilienfonds lediglich dann aufrechterhalten, sofern bis zum Inkrafttreten der Investmentsteuerreform Anfang 2018 die besagte Zehn-Jahres-Haltefrist schon abgelaufen ist.

Kompensation durch Teilfreistellungsprinzip

Als Kompensation für diese der Fondsperformance abträgliche Besteuerung werden Anleger in Bezug auf die verbleibenden positiven Zahlungsströme/Erträge aus dem Fonds jedoch ab 2018 partiell freigestellt (Teilfreistellungsprinzip). Konkret bedeutet dies, dass bestimmte Anteile an den Anlegern zufließenden Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen, letztere bei einer Rückgabe von Fondsanteilen eintretend, keiner Besteuerung (Abgeltungssteuer) unterliegen werden. Hierbei sind jedoch je nach Fondsgattung nach derzeitigem Informationsstand folgende Unterschiede zu beachten:

- Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds,

- Teilfreistellung von 60 Prozent bei offenen Immobilienfonds mit Schwerpunkt Deutschland,

- Teilfreistellung von 80 Prozent bei offenen Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland (Immobilien außerhalb Deutschlands),

- Teilfreistellung von 15 Prozent bei Mischfonds, sofern diese mindestens mit einem Viertel des Fondsvermögens in Aktien investiert sind.

Dachfonds sollen nach den gleichen Prinzipien ab 2018 der Teilfreistellung von Erträgen und etwaigen Veräußerungsgewinnen unterliegen. Maßgeblich wird also die Investitionsdestination der Dachfonds sein ("Fund of Funds": Aktien, Immobilien, Mischungen), wobei die entsprechende Einordnung in Einzelfällen je nach Dachfondskonstruktion durchaus kompliziert sein könnte.

Eine Teilfreistellung von reinen Rentenfonds wird nicht erfolgen, da sich die Neuregelungen für eine Besteuerung von Erträgen auf Fondsebene nicht auf Zinserträge beziehen. Eine Splittung von Ausschüttungen nach steuerpflichtigen und steuerfreien Bestandteilen, die bislang insbesondere für offene Immobilienfonds zu berücksichtigen war, wird mit Inkrafttreten der Investmentsteuerreform 2018 aufgehoben. Ebenso werden dann auch steuerliche Kennzahlen wie Zwischengewinne oder Immobiliengewinne bei Fonds keine Rolle mehr spielen, sodass sich zumindest hier unstrittige Vereinfachungen ergeben.

Namentlich bei thesaurierenden, also nicht unmittelbar an die Anleger, sondern "in sich selbst" ausschüttenden Fonds wird zukünftig gleichwohl eine mit der Investmentsteuerreform 2018 angepasste Besteuerung erfolgen. Hierzu werden sogenannte Vorabpauschalen genutzt, die aber gegebenenfalls anzupassen sind und keinesfalls dazu führen können, dass etwa Beträge besteuert würden, die gar nicht erwirtschaftet werden konnten.

Ein sicherlich zu begrüßender Vorteil der 2018 in Kraft tretenden Regelungen wird in Form exakter Annualisierungen darin bestehen, dass über die Vorabpauschalen eine Vereinfachung der steuerlichen Behandlung ausländischer thesaurierender Investmentfonds, die hiesige Anleger halten, erfolgt und das Risiko einer nachteiligen Besteuerung (Doppelbesteuerung) für über mehrere Jahre aufgelaufene Thesaurierungen bei einer Abgabe von Fondsanteilen entfällt.

Bestandsschutz für Kursgewinne von "Altpapieren" wird aufgehoben

Allerdings wird der bisher uneingeschränkte abgeltungssteuerliche Bestandsschutz für Kursgewinne beziehungsweise Wertzuwächse bei vor 2009 erworbenen Fondsanteilen aufgehoben (die nachfolgend beschriebene Aufhebung des abgeltungssteuerlichen Bestandsschutzes betrifft im Übrigen tatsächlich nur Investmentfonds. Eine gleiche Vorgehensweise etwa für vor 2009 gekaufte Einzelaktien wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenkundig noch nicht geplant).

Diese vor 2009 erworbenen Fondsanteile gelten per Ultimo 2017 als verkauft und per 1. Januar 2018 sogleich wieder als erworben. Ab dem Jahr 2018 auflaufende Kurszuwächse dieser Wertpapiere sind damit, obwohl diese tatsächlich vor 2009 gekauft wurden, zugleich ab 2018 auch steuerpflichtig.

Die für derartige Kursgewinne von "Altpapieren" vorgesehenen Freibeträge von insgesamt 100 000 Euro pro Anleger mögen bei oberflächlicher Betrachtung sehr hoch wirken. Tatsächlich könnte dieser einmalige Freibetrag von 100 000 Euro für Kurszuwächse aber bereits bei mittelgroßen Vermögen, die etwa zur Altersvorsorge gedacht wird, im Zeitverlauf relativ zügig überschritten werden.

Anleger mit Wertzuwächse aufweisenden Altbeständen könnten diese durch die Aufhebung des Bestandsschutzes neu geschaffene Besteuerung nur vermeiden, indem sie ihre Fondsanteile vor dem Stichtag 31. Dezember 2017 komplett abstoßen. Dies wäre allerdings in der Regel kaum sinnvoll, da damit ja zugleich der Freibetrag von 100 000 Euro für zukünftige Kursgewinne entfiele. Das heißt, bei einem solchen Verhalten würden Anleger vor dem 31. Dezember 2017 eine beträchtliche Summe steuerfrei vereinnahmen, sich dann jedoch meist mit der Notwendigkeit einer Neuanlage konfrontiert sehen, für die dann der besagte Freibetrag keine Geltung mehr hätte. Entsprechend wäre für realisierte Veräußerungsgewinne bei solchen Effekten (Neuanlage) schlichtweg die abgeltungssteuerliche Regelung anzusetzen.

Ob diese auf Dauer Bestand haben wird, sei im Übrigen dahingestellt. Da steuerlich ohnehin eine Kompletterfassung von Wertpapierbeständen und -erträgen - nicht zuletzt durch den zukünftigen internationalen Informationsaustausch mit Ländern wie Luxemburg und der Schweiz - praktisch gegeben ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die mit einem noch vergleichsweise niedrigen Satz ausgestattete Abgeltungssteuer abgeschafft wird und in der Zukunft Wertpapiererträge und Veräußerungsgewinne von Privatanlegern gänzlich dem individuellen Einkommensteuersatz unterliegen werden.

Einschränkungen für Kleinanleger

Bei einer Umsetzung der gegenwärtigen Planungen wird nach 2018 das Gros der Fondsanleger im Vergleich zu den jetzigen Regelungen wohl nicht schlechter gestellt sein. Diese Einschätzung betrifft beispielsweise auch bestimmte, nicht als natürliche Personen geltende Anlegergruppen unter anderem mit einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Charakteristik, die von den geplanten Teilfreistellungen nicht profitieren können, jedoch als sogenannte begünstigte Anleger in Publikumsfonds das Recht haben sollen, sich die ab 2018 entstehenden Fondsvorbelastungen erstatten zu lassen. Bei Spezialfonds soll nach jetzigem Kenntnisstand offenbar die Besteuerung primär auf der Anlegerebene nach 2018 weitgehend beibehalten werden.

Für etliche Kleinanleger können sich allerdings Einschränkungen ergeben. Gemeint sind dabei Kleinanleger mit Kapitalerträgen unterhalb der Sparerfreibeträge von 801 Euro für allein Veranlagte und 1 602 Euro für gemeinsam als Eheleute Veranlagte. Diese auch nach 2018 aufrecht erhaltenen Sparerfreibeträge würden hier keinen Nutzen erzeugen, da solche Kleinanleger bereits auf der Fondsebene belastete und damit verminderte Erträge ausgeschüttet bekämen, ohne sich die entgangenen Beträge im Rahmen der eigenen Steuererklärungen "zurückholen" zu können.

Prinzipiell wäre diese Einschränkung auch für Personen mit Nutzung einer Nichtveranlagungsbescheinigung der Fall. Mit anderen Worten: Kleinanleger mit Fondserträgen unterhalb von 801 beziehungsweise 1 602 Euro werden ab 2018 Nachteile in Kauf zu nehmen haben. Selbst wenn diese Nachteile nach bisherigen Berechnungen insgesamt sehr gering ausfallen dürften, so erscheint diese Konstellation doch fragwürdig.

Auch Fondspolicen tendenziell benachteiligt

Ebenso werden - nach dem bisherigen Stand der Planungen - bestimmte Anleger in Renten- und Lebensversicherungen, die nicht den zertifizierten Altersvorsorgeprodukten zuzurechnen sind, tendenziell benachteiligt. Diese Feststellung betrifft insbesondere Sparer, die ältere, vor 2005 abgeschlossene fondsgebundene Versicherungen mit Kapitalwahlrecht halten, bei denen Fondserträge komplett steuerfrei vereinnahmt werden können (jeweils Reinvestition im fondsgebundenen Versicherungsmantel) und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren auch eine Gesamtauszahlung des entsprechenden Betrages erfolgen kann. Die "Altfälle" werden von diesen Vorzügen - die mithin durch relativ hohe Abschluss-/Verwaltungskosten der fondsgebundenen Versicherungen geschmälert sind - auch weiterhin mit einer Ausnahme profitieren.

Diese Ausnahme besteht darin, dass die Ausschüttungen der fraglichen Fonds im Versicherungsmantel aufgrund der steuerlichen Belastung auf Fondsebene ab 2018 geringer sein werden, ohne dass für diese Versicherten beziehungsweise Anleger eine Möglichkeit besteht, dies irgendwie kompensieren zu können oder steuerlich geltend zu machen.

Erheblicher Dokumentations- und Kommunikationsaufwand

Aber auch für Fonds-/Kapitalverwaltungsgesellschaften und institutionelle Anleger ergeben sich im Hinblick auf die ab 2018 vorgesehenen Neuregelungen einige kritische Aspekte. Zu nennen sind hier grundsätzlich die einen nicht unbeträchtlichen Aufwand beinhaltenden Anpassungen der Dokumentations- und Buchhaltungssysteme und des internen Controllings.

Selbstverständlich müssen auch Anleger adäquat informiert werden. Dies betrifft die Fonds-/Kapitalverwaltungsgesellschaften unmittelbar (namentlich im Fall von Anlegern, die Fondsanteile direkt bei den Fondsgesellschaften in entsprechenden Investmentdepots verwahren lassen), aber darüber hinaus auch die externen depotführenden Stellen, also Banken, involvierte Vermögensverwaltern und andere. Eine exakte Dokumentation und Kommunikation an die Anleger wird insbesondere hinsichtlich der vor 2009 erworbenen "Altbestände" an Fondsanteilen wichtig sein.

Steuerfreiheit bei Riester- und Rürup-Verträgen bedeutet viel Bürokratie

Sehr aufwendig wird für Fonds- beziehungsweise Kapitalverwaltungsgesellschaften aller Voraussicht nach die Behandlung zertifizierter Altersvorsorgeprodukte sein (sogenannter Riester- oder Rürup-Fondssparpläne).

Wie bisher sollen diese Produkte auch nach 2018 für die Sparer hinsichtlich von Erträgen in der Ansparphase "steuerfrei" bleiben. Seitens der Investmentfonds muss dann allerdings für jene Anteile, die auf derartige Altersvorsorgeprodukte entfallen, eine Befreiung der Besteuerung auf Fondsebene durchsetzbar sein. Diese zukünftigen Administrationsprozesse dürften sich als praktisch kompliziert erweisen, was eine entsprechende Kritik zwischenzeitlich unter anderem seitens des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft verständlich erscheinen lässt.

Mit anderen Worten: Die vorgesehene Steuerfreiheit für Erträge aus Fondsanteilen, die im Rahmen zertifizierter Altersvorsorgeprodukte gehalten werden, ist zwar ausgesprochen sinnvoll, die konkrete Ermittlung dürfte jedoch beträchtliche Bürokratie bedeuten.

Der Aufwand für offene Immobilienfonds, die weiter oben angesprochenen Haltefristen ihrer Objekte zu ermitteln und insbesondere jene Objekte nachzuweisen, bei denen bis zum Anbruch des Jahres 2018 die vorteilhafte Zehn-Jahres-Haltefrist bereits erfüllt wurde, dürfte hingegen vergleichsweise niedrig sein. Für die Besteuerung auf Fondsebene ergibt sich ab 2018 somit zwar ein gewisser Zusatzaufwand, der aber zugleich durch den genannten Wegfall von Kennziffernberechnungen (wie Zwischengewinne) und die grundsätzliche Umstellung auf ein vereinfachendes Cashflow-Prinzip kompensiert wird.

Komplexer dürfte sich die Sachlage zukünftig für Dachfonds darstellen, sofern diese nicht eindeutig einem Schwerpunkt, also beispielsweise Konzentration auf andere Aktienfonds, zuzuordnen sind. Insbesondere für Dachfonds mit einer gemischten Ausrichtung dürften erhöhte Anpassungs- und Dokumentationsanforderungen resultieren, um für die in solche Fund-of-Funds-Produkte investierenden Individualanleger mittelbar die optimale Teilfreistellung zu erreichen.

Bärendienst für die Aktienkultur?

Etliche Bestimmungen zur Investmentsteuerreform 2018 und zu den damit zusammenhängenden Änderungen der Abgeltungssteuer stießen in der Frühphase zunächst auf Kritik insbesondere bei Anlegerschützern. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass auf der Anlegerbesteuerungsebene nach zwischenzeitlicher Vornahme von Anpassungen eine gewisse Vereinfachung bisheriger Regelungen erreicht und eine nennenswerte Schlechterstellung weiter Anlegerkreise insgesamt vermieden wird.

Aufseiten der Fonds-/Kapitalverwaltungsgesellschaften und institutionellen Investoren, namentlich Versicherungen mit einem Fokus auf zertifizierten Altersvorsorgeprodukten, wird zunächst ein beträchtlicher Aufwand für die Umstellung von Buchhaltungs- und Dokumentationssystemen sowie von Prozessen zur Ermittlung interner Besteuerungskennziffern nicht ausbleiben.

Für manche Kleinanleger und auch Halter insbesondere älterer fondsgebundener Versicherungen, die das Teilfreistellungsprinzip für sich nicht anwenden können, werden zudem gewisse Einschränkungen nicht ganz ausbleiben.

Kritische Stimmen weisen darauf hin, dass mit dieser Investmentsteuerreform der ohnehin schwächlichen Aktienkultur hierzulande ein positiver Dienst wohl kaum erwiesen wird. Sie beziehen sich dabei auch auf die Aufhebung des vormals abgeltungssteuerlichen Bestandsschutzes ab 2018 und darauf, dass der zunächst hoch wirkende Frei betrag von 100 000 Euro pro Anleger bei wirklich substanziellen Vermögen, wie sie etwa von Selbstständigen für das Alter und die Sicherung gebildet wurden, allzu leicht aufgezehrt sein kann.

Auf jeden Fall beinhaltet die 2018 in Kraft tretende Investmentsteuerreform aber für Banken die Notwendigkeit, vorbereitende Maßnahmen für ihre Beratungspraxis aus vertrieblicher und regulatorischer Perspektive früh genug zu treffen, denn es ist davon auszugehen, dass etliche Anleger auf die im Laufe des Jahres 2017 sicherlich gehäuften Berichte zur Änderung der Besteuerung von Fonds und zur Aufhebung des Bestandsschutzes für vor 2009 erworbene Fondsaltbestände eher verunsichert reagieren werden.

Maßnahmen für die Beratungspraxis frühzeitig treffen

Diese Verunsicherung könnte zu unbedachten oder zwischen Fondsanteilen und Einzelaktien nicht mehr differenzierenden Handlungen mancher Anleger führen, etwa nach dem Motto "Ich verkaufe alle meine Altbestände aus dem Depot vor dem 31. Dezember 2017, danach kommen ja die Steuern". Wie dargelegt, wäre so etwas in der Regel genau die falsche Schlussfolgerung.

Ebenso falsch wäre beispielsweise eine generelle Abkehr namentlich von vermögenden Anlegern von bewährten Qualitätsaktienfonds beziehungsweise erfolgreich gemanagten Dividendenaktienfonds ab 2018 als Folge eines Nichtverstehens des Teilfreistellungsprinzips.

In Bezug auf all diese Punkte gilt es für Banken in der Anlageberatung und im Produktvertrieb eine qualifizierte, mit den ab 2018 gegebenen Neuregelungen fachlich gründlich vertraute und insofern auskunftsfähige Beratungspraxis sicherzustellen.

Zum Autor Jochen Ramakers, Mitglied des Vorstands, Sparda-Bank Hannover eG, Hannover
Jochen Ramakers , Stellvertretender ­Vorsitzender des Vorstands , Sparda-Bank Hannover eG, Hannover
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