Schwerpunkt: Bilanz und Bewertung

Abschlussprüfung von Bausparkassen - neue Anforderungen (Teil 1)

Der Entwurf einer neuen Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte wurde am 7. Mai 2009 von der BaFin veröffentlicht (PrüfbV-E)1). Sie löst die PrüfbV vom 17. Dezember 1998 ab. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens steht noch nicht fest.

Die Überarbeitung war aufgrund veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen (unter anderem EU-Bankenrichtlinie, Kapitaladäquanzrichtlinie, Solvabilitätsverordnung) notwendig geworden. Ein besonderes Anliegen der Aufsicht bei der Neufassung der PrüfbV war eine stärkere Risiko- und Prinzipienorientierung sowie eine Entlastung um redundante Regelungen.2) Dabei wird das Bemühen der Aufsicht, die Prüfung in Zeiten von "Fast Close" zeitlich zu entzerren, ebenso deutlich wie die Betonung der Grundsätze der Wesentlichkeit sowie die Fokussierung auf die Beurteilung von Systemen, Prozessen und Kontrollen.

Beschränkung auf Rahmenvorgaben

Herrschten in der bisherigen PrüfbV noch an vielen Stellen enumerative Anforderungen vor, beschränkt sich die neue PrüfbV vielfach auf Rahmenvorgaben, die künftig vom Abschlussprüfer auszufüllen sind. Dies gilt nicht zuletzt auch für die besonderen Anforderungen an die Prüfung und Berichterstattung für Bausparkassen. Bemerkenswert ist zudem die Bezugnahme auf institutsspezifische Verfahren, die es Prüfer und geprüftem Institut einerseits ersparen, besondere Erhebungen für den Prüfungsbericht vorzunehmen, andererseits eine weitergehende Annäherung der Prüfungsberichte an das interne Reporting mit sich bringen. Verstärkt wird vom Abschlussprüfer künftig auch zwischen Darstellungen und Beurteilungen zu differenzieren sein. Wo Letzteres gefordert ist, kann der Abschlussprüfer auf umfangreiche deskriptive Ausführungen verzichten.3) Die besonderen Anforderungen an Prüfung und Berichterstattung für Bausparkassen wurden deutlich reduziert und durch Rahmenvorgaben ersetzt sowie überwiegend vollständig neu formuliert. Die Rahmenvorgaben lassen zum Teil einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Folgenden soll unter Berücksichtigung der Informationsinteressen der Aufsicht aber auch sonstiger Berichtsempfänger, insbesondere des Aufsichtsrates, ein erster Versuch unternommen werden, diesen Rahmen durch konkrete Ausgestaltungshinweise zu füllen.

Wesentliche Änderungen in Bezug auf Bausparkassen

Die für Bausparkassen relevanten Änderungen lassen sich in formale Aspekte und neue inhaltliche Anforderungen systematisieren. Als übergeordnete Grundsätze werden in § 2 die Grundsätze der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit herausgestellt. Damit knüpft die Aufsicht an das auch in anderen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen geltende Prinzip der "doppelten Proportionalität" (Größe, Risikogehalt und Komplexität der betriebenen Geschäfte) an. Aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts (kleinteiliges Mengengeschäft) und der risikobegrenzenden Geschäftsbeschränkungen haben diese Grundsätze für die Prüfung und die Abfassung der Prüfungsberichte von Bausparkassen besondere Bedeutung.

Unter formalen Gesichtspunkten sind insbesondere die Möglichkeit einer Unterteilung des Prüfungsberichtes in einen Teilprüfungsbericht I und einen Teilprüfungsbericht II (§ 3 Abs. 5) sowie die Erleichterungen beim Berichtsturnus (§ 7) hervorzuheben. Die Möglichkeit, den Prüfungsbericht aufzuteilen, erlaubt es dem Abschlussprüfer künftig, die Berichterstattung der zeitlichen Anordnung der Prüfung (Vorprüfung und Postenprüfung) anzupassen und damit auch dem "Fast-Close-Gedanken" besser Rechnung zu tragen. Allerdings ist die einmal gewählte Unterteilung für mehrere Jahre beizubehalten.

Eine Trennung des Prüfungsberichtes in einen allgemeinen und einen besonderen Teil (Erläuterung der Bilanzposten) ist nicht mehr vorgesehen. Nach § 32 Abs. 1 und 2 sind Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen. Ebenso sind Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtungen zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Es steht hier im Ermessen des Abschlussprüfers, ob er diese Erläuterungen - wie bisher - in einem gesonderten Erläuterungsteil ("besonderer Teil" nach alter PrüfbV) aufnimmt oder diese Angaben künftig mit den Erläuterungen zur Vermögens- und Ertragslage zusammenfasst.

Inhaltlich sind in Bezug auf Bausparkassen vor allem folgende neue Anforderungen hervorzuheben:

- Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler (§ 8 Abs. 4),

- Angemessenheit/Ordnungsmäßigkeit von Risikomanagement und Geschäftsorganisation (§ 10),

- Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (§ 11),

- Beurteilung der Liquiditätssteuerung (§ 17),

- Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung (§ 18), - Beurteilung der Risikolage, nicht nur Risikovorsorge (§ 31).

Prüfung und Berichterstattung

bei Bausparkassen Die besonderen Anforderungen für Bausparkassen sind im Abschnitt 7 (Sondergeschäfte), Unterabschnitt 2 (Bausparkassen), in den Paragrafen 44 bis 50 geregelt:

§ 44 Organisation und Auflagen

(1) 1 Im Rahmen der Berichterstattung gemäß §§ 8 und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. 2 Dabei ist auch auf etwaige Auflagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb einzugehen.

(2) 1 Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist Stellung zu nehmen. 2 Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. 3 Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.

(3) 1 In die Berichterstattung gemäß § 184) sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.

§ 44 stellt eine Ergänzung zu § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen und § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation dar. Folgende Besonderheiten sind hervorzuheben:

- etwaige Auflagen,

- Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich der Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement,

- Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und der Kontrolle des Vertriebes auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb.

Mit den hier erwähnten "etwaigen Auflagen" dürften nicht die im Gesetz und der Bausparkassenverordnung fixierten Geschäftsbeschränkungen gemeint sein, da die Stellungnahme des Abschlussprüfers zu deren Einhaltung in Abs. 2 geregelt ist. Demnach dürfte es sich um Auflagen handeln, die Bausparkassen über diese Beschränkungen hinaus im Rahmen der Geschäftserlaubnis oder ergänzender Schreiben hierzu einzuhalten haben.

Die Anforderung zur "Angemessenheit des Kreditgeschäfts" bezieht sich im Hinblick auf die Einordnung (Ergänzung zu den §§ 8 und 10) offensichtlich auf die Angemessenheit der Organisation des Kreditgeschäfts.

Die Forderung nach Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich der Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement deckt sich wortgleich mit der Anforderung nach § 23 Abs. 5 und ist insofern hier offenbar nur klarstellend gemeint (kein Verzicht im Hinblick auf Risikoorientierung und Wesentlichkeit). Die Begründung führt zu den Risikokonzentrationen aus, dass hier insbesondere auf Länder- und Branchenkonzentrationen einzugehen ist. Im Kundenkreditgeschäft dürften derartige Risikokonzentrationen aufgrund des kleinteiligen Mengengeschäftscharakters5) eher die Ausnahme darstellen.

Denkbare Risikokonzentrationen könnten bei Bausparkassen durch regional bezogene Abhängigkeiten im Kreditnehmerbestand in Bezug auf einen Arbeitgeber oder im Bereich der Immobiliensicherheiten, zum Beispiel regionaler Preisverfall am Immobilienmarkt, auftreten. Etwas anderes gilt im Geld- und Kapitalanlagebereich. Hier können allein aufgrund der Größenordnung der investierten Beträge verstärkt Risikokonzentrationen auftreten.

Besonderheiten ergeben sich bei Bausparkassen im Vertrieb. Der Verordnungsgeber hebt hier nicht nur wie in der alten PrüfbV auf die Organisation, sondern zusätzlich auf die Steuerung im Vertrieb ab. Ergänzend ist über Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb zu berichten.

Dem Wortlaut nach ("Steuerung und Kontrolle") beziehen sich Prüfung und Berichterstattung auf die relevanten Prozesse und Systeme im Vertrieb. Nach dieser Vorgabe dürfte die Prüfung folgender Systeme und Verfahren im Vordergrund stehen:

- Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Vermittler,

- Zielvereinbarungssysteme im Vertrieb,

- Vergütungs-/Provisionssysteme,

- Vorgabe und regelmäßige Überwachung von Qualitätsstandards (geeignete Kennzahlensysteme zur Messung der Geschäftsqualität),

- den Außendienst betreffende Reportingsysteme,

- Beschwerdemanagement.

Die in § 8 Abs. 4 formulierte Anforderung zur Darstellung und Beurteilung der Einbindung vertraglich gebundener Vermittler im Sinne von § 2 Abs. 10 S.1 KWG in das Risikomanagement dürfte mit der Prüfung der genannten Systeme abgedeckt sein. Soweit der Prüfungsansatz des Abschlussprüfers diese Bereiche bisher noch nicht berücksichtigt hat, kommen neue Prüfungsanforderungen auf die Bausparkassen zu.

Die Anforderung, bei der Prüfung auch auf die angemessene Einbindung besonderer Risiken aus Verträgen im Vertrieb in das Risikomanagement einzugehen, dürfte sich vor allem auf Handelsvertreter- und sonstige Kooperationsverträge, die Berücksichtigung von Abhängigkeiten aus diesen Verträgen, die Beendigung von Vertriebsvereinbarungen (Kündigungsmöglichkeiten/Auslaufen von Vereinbarungen, sonstige Vereinbarungen - unter anderem Provisionsregelungen, Abfindungen, Bestandsschutzvereinbarungen) erstrecken.

Auch bei diesen Prüfungshandlungen steht die Prüfung und Beurteilung der Prozesse und Kontrollen im Vordergrund: Das interne Kontrollsystem muss sicherstellen, dass derartige Risiken identifiziert, erfasst und angemessen gemanagt werden. Besonderheiten beim Risikomanagement ergeben sich darüber hinaus aus den bauspartypischen Risiken. Hier sind vor allem die Kollektivrisiken und Vertriebsrisiken (nicht nur aus Verträgen im Vertrieb) zu erwähnen, die besondere Anforderungen an das Risikomanagement einer Bausparkasse stellen und über deren angemessene Einbeziehung zu berichten ist. Darüber hinaus haben Zinsänderungsrisiken bei Bausparkassen aufgrund des zum Teil kapitalmarktzinsabhängigen Verhaltens der Bausparer eine besondere Ausprägung.

Eine für Bausparkassen relevante Anforderung enthält § 11 (Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch). Danach hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung (§ 25 a Abs. 1 Satz 7 KWG) sowie die daran gekoppelte Mitteilungspflicht (Anzeigepflicht als Ausreißer-Institut nach § 24 Abs.1 Nr. 14 KWG) angemessen sind. Die Höhe des potenziellen Verlustes sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen (§ 11 Abs. 2). Auch andere Risikokategorien (Liquiditätsrisiken, Adressenausfallrisiken, operationelle Risiken) enthalten geschäftsmodellspezifische Ausprägungen, die im Risikomanagement angemessen zu berücksichtigen sind.

Weitere Besonderheiten bei den wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Gegebenheiten bei Bausparkassen resultieren aus dem Geschäftsmodell und damit verbundenen Geschäftsbeschränkungen. Im Rahmen der in Abs. 2 geforderten Stellungnahme dürfte bei Bausparkassen insbesondere festzustellen sein, ob nur die nach den §§ 1 und 4 Abs. 1 BSpkG zulässigen Geschäfte betrieben wurden. Darüber hinaus ist zur Einhaltung der BSpKVO (vergleiche § 13 BSpKG) Stellung zu nehmen. Wie bisher empfiehlt sich, nachfolgende Regelungen besonders zu erwähnen:

- § 7 BSpKG (Sicherung der Forderungen aus Darlehen),

- § 4 Abs. 3 BSpKG (Anlage verfügbarer Gelder),

- § 4 Abs. 5 BSpKG (keine Zusage der Zuteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt),

- § 6 Abs. 1 und 2 BSpKG (Zweckbindung der Bausparmittel).

Im Übrigen dürfte es ausreichen, auf festgestellte Verstöße hinzuweisen. Grundsätzlich sind Verstöße darzustellen und zu beurteilen. In Anlehnung an § 2 (Risikoorientierung und Wesentlichkeit) dürfte es genügen, die Darstellung und Beurteilung auf wesentliche Verstöße zu beschränken.

Kontingente sind im BSpKG und in der BSpKVO enthalten. Die betragsmäßige Inanspruchnahme der Kontingente ist in der Datenübersicht anzugeben. Naheliegend ist, den Ausnutzungsgrad in der Datenübersicht zu ergänzen und sich im Bericht auf die Beurteilung zu beschränken. Eine Angabe in der Datenübersicht oder einer besonderen Anlage zum Prüfungsbericht sollte unter Bezugnahme auf § 4 möglich sein.6)

Die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen umfassen unter anderem die Meldungen zu den Kontingenten nach der Bausparkassenverordnung sowie die Meldungen über die verfügbaren Zuteilungsmittel.

§ 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen

(1) Die Beurteilung gemäß § 44 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.

(2) 1 Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in aussagefähige Größenklassen zu gliedern, die gleichförmige Risiken mit hinreichender Sicherheit erkennen lassen. 2 Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. 3 Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. 4 Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.

§ 45 stellt eine Ergänzung zu § 23 (Berichterstattung über das Kreditgeschäft) dar, der eine Darstellung und Beurteilung der wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 KWG verlangt. § 45 Abs. 1 korrespondiert mit § 44 Abs. 1. Danach sind im Rahmen der Beurteilung der Organisation des Kreditgeschäfts auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung zu beurteilen. Es empfiehlt sich, die Berichterstattung hierzu zusammengefasst an einer Stelle darzustellen.

Die Notwendigkeit für diese über die Anforderungen des § 44 Abs. 1 hinausgehende Berichterstattung und Beurteilung durch den Abschlussprüfer sieht die Aufsicht nach der Begründung zur PrüfbV-E in der besonderen Bedeutung des Kreditgeschäfts für die Sicherheit des Kollektivs. Die Anforderung war in der alten PrüfbV in strengerer Form enthalten (zum Beispiel dezidierte Angaben zu den Regeln der Beleihungswertermittlung). Nunmehr bezieht sich die Anforderung auf den eher qualitativen Aspekt einer Beurteilung der Angemessenheit.

Die Gliederung der Größenklassen ist am Kriterium der Gleichförmigkeit zu orientieren. Der Begriff der gleichförmigen Risiken ist interpretationsbedürftig. Allein aus der Größenordnung dürfte sich noch keine hinreichende Gleichförmigkeit ableiten lassen. In Frage käme eine Verknüpfung mit anderen Kriterien, beispielsweise größenordnungsabhängige Anforderungen an Besicherung und Bonitäts(-nachweise). Eine Gliederung könnte sich danach an den größenabhängigen Besicherungserfordernissen der Bausparkassenverordnung oder an der intern definierten Abgrenzung des risikorelevanten Kreditgeschäfts orientieren. Danach könnten folgende Beträge für die Größenklassengliederung herangezogen werden:

- Darlehen gegen Verpflichtungserklärung und Blankodarlehen (Grenze gemäß § 6 Abs. 1 BSpKVO: 30 000 Euro),

- Darlehen gegen Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten bis 30 000 Euro,

- Darlehen gegen Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten größer als 30 000 Euro, aber kleiner als der risikorelevante Kreditbetrag im Sinne der MaRisk,

- risikorelevante Kredite im Sinne der MaRisk.

§ 23 Abs. 5 enthält den Hinweis, dass eine Darstellung der Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens in die Datenübersicht aufgenommen werden kann, wobei die Darstellung in der Datenübersicht als ausreichend angesehen werden kann. Hier stellt sich die Frage, ob das unter Bezugnahme auf § 4 (Darstellung in Anlagen) nicht auch für die Größenklassengliederung gelten kann und im Prüfungsbericht eine Beurteilung erfolgt.

Die hier geforderten Angaben stehen zum einen im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers (geeignete Kennzahlen), zum anderen sind sie zum Teil im Einzelnen vorgegeben. Nach dem Wortlaut der Begründung handelt es sich um "Zusatzangaben", sodass sich die "geeigneten Kennzahlen" auf keinen Fall in den aufgezählten Angaben erschöpfen.7) Die in der Aufzählung enthaltenen Angaben sind laut Begründung zur Beurteilung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Kollektivs notwendig. Die Angaben waren bereits nach der alten PrüfbV gefordert, sodass an dieser Stelle auf weitergehende inhaltliche Erläuterungen verzichtet werden kann. Anzahl und Volumen von Bausparvorratsverträgen nach Bestand und Neuabschlüssen sind in der Datenübersicht aufzuführen, ebenso die Stornoquote. Erwägenswert ist insoweit, sich auf die Darstellung in der Datenübersicht zu beziehen und die Angaben im Prüfungsbericht nach den Grundsätzen der Risikoorientierung und Wesentlichkeit zu kommentieren und zu beurteilen.

§ 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen

1 Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 ist auch die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. 2 Anzugeben und zu beurteilen 1. sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und Kreditneugeschäfts. Insbesondere längerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen. Dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben;

2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist;

3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote). Die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben;

4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.

Die Frage liegt nahe, auch die nicht oder nicht voll eingelösten Verträge und die Größenklassengliederung für das Bauspar- und Kreditneugeschäft (wie für das Kreditgeschäft) in die Datenübersicht zu übernehmen und auch diese im Bericht zu beurteilen. Auf jeden Fall dürfte es unter Bezugnahme auf § 4 sinnvoll sein, diese Angaben wie bisher in einer Anlage zum Prüfungsbericht darzustellen. Beim Kreditneugeschäft empfiehlt es sich, die Größenklassen in Übereinstimmung mit der Größenklassengliederung des Bestandes festzulegen (vergleiche § 45).

Über diese Angaben hinaus ist die geschäftliche Entwicklung anhand weiterer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage und zum Kollektivgeschäft darzustellen und zu erläutern (§ 2 Abs. 1).

Neu definiert wurde die Stornoquote. Zur Ermittlung der Quote sind nunmehr die Stornierungen des Berichtsjahres dem (Brutto-)Neugeschäft des Berichtsjahres gegenüberzustellen (nicht wie bisher dem mittleren nicht zugeteilten Bestand). Bei stark schwankendem Neugeschäft kann es bei der neuen Definition zu erheblichen Verwerfungen (zum Beispiel hohe Stornierungen aus Vorjahren und Neugeschäftseinbruch im Berichtsjahr) kommen, die dann gegebenenfalls zu kommentieren wären.

In der Tabelle wurden - ergänzend zu den geforderten Kennzahlen - beispielhaft Kennzahlen dargestellt, die sich bei der Analyse der geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen bewährt haben. Die genannten Kennzahlen liegen bei den Bausparkassen in der Regel vor, neue oder zusätzliche Erhebungen dürften nicht erforderlich werden.

Das Aufzeigen längerfristiger Entwicklungen zum Beispiel in Form eines Fünf-Jahres-Vergleiches wird dem Wortlaut nach nur für das Bauspar- und Kreditneugeschäft gefordert. Im Hinblick darauf, dass es bei der Kollektivanalyse und der geschäftlichen Entwicklung einer Bausparkasse oftmals auf längerfristige Entwicklungen ankommt, dürften Mehrjahresvergleiche auch bei der Würdigung anderer Kennzahlen sachgerecht sein.

Fußnoten

1) Wenn im Folgenden nur Paragrafen genannt sind, bezieht sich die Angabe jeweils auf die PrüfbV-E.

2) Vergleiche Ludger Hanenberg, Das neue Konzept einer risikoorientierten Prüfungsberichtsverordnung der Kreditinstitute, WPg 14/2009 S. 713 ff.

3) Als generelles Prinzip gilt, dass die deskriptiven Teile zugunsten einer deutlich wertenden Stellungnahme zurückgedrängt werden sollen. Vergleiche Hanenberg a.a. O.

4) Die Bezugnahme muss korrekterweise auf § 19 erfolgen.

5) Unter Berücksichtigung der Bonitätsanforderungen der Bausparkassen dürfte dieser Sachverhalt bei Bausparkassen im Regelfall risikoreduzierend wirken.

6) Grundsätzlich ist zu empfehlen, aufsichtsrechtlich relevante Daten soweit wie möglich in die Datenübersicht aufzunehmen und sie im Prüfungsbericht nur bei entsprechender Relevanz zu diskutieren. Gleichzeitig wird damit auch die Erfassung, Auswertung und Vollständigkeitskontrolle der Daten für regulatorische Zwecke erleichtert.

7) Klarstellend sollten die Einleitungsworte zu Nr. 1 ("sind auch") vor die Aufzählung gerückt werden.

Der zweite Teil des Beitrags wird in der Ausgabe 23 am 1. Dezember 2009 erscheinen.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X