Recht und Steuern

Alte Schulden zählen nicht

Kann es eine außergewöhnliche Belastung eines Steuerzahlers darstellen, wenn er die Schulden seiner Ehefrau aus einem Immobilienkredit in einer früheren Beziehung beglichen hat? Mit dieser Frage musste sich das Niedersächsische Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 3 K 508/00 befassen - und kam zu einem negativen Ergebnis.

Ein Ehemann beantragte in seiner Steuererklärung, dass ihm die Zahlung von rund 15 000 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt werde. Die Begründung: Seine Gattin habe aus ihrer früheren Ehe Schulden in Höhe von rund 15 000 Euro mitgebracht, die er beglichen habe. Diese Summe war aufgelaufen, weil ein gemeinsames Einfamilienhaus zwangsversteigert werden musste und ein Restbetrag in genannter Höhe übrig geblieben war. Die Schulden, so erläuterte der neue Ehemann, habe er deswegen beglichen, weil er sich sittlich dazu verpflichtet gefühlt habe. Schließlich sei es um die gesellschaftliche Anerkennung der Frau gegangen, die bereits Lohnpfändungen über sich ergehen lassen musste. Von einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Gesetzes könne hier nicht die Rede sein, entschieden die Finanzrichter. Der Steuerzahler sei weder rechtlich noch sittlich verpflichtet gewesen, für die Schulden seiner Ehefrau aus einer alten Beziehung aufzukommen. Keinesfalls liege hier eine sogenannte eheliche Beistandspflicht vor, die eine außergewöhnliche Belastung begründen könnte.

(LBS-Infodienst Recht und Steuern)

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