Recht und Steuern

Eigene Immobilie als "geldwerter Vorteil"

Die Kosten für den Pflegeheimplatz ihrer Eltern müssen erwachsene Kinder auch dann übernehmen, wenn sie jahrelang keinen Kontakt mehr mit den Eltern hatten. So entschied der Bundesgerichts - hof am 12. Februar 2014 im Falle eines Mannes, der sogar von seinem Vater enterbt wurde. Mit dem Urteil wurde öffentlich wieder ins Bewusstsein gerufen, dass die Kinder hinsichtlich der Pflege ihrer Eltern umfangreiche Pflichten haben, die sogar das selbst genutzte Wohneigentum betreffen können.

1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung als Pflichtversicherung eingeführt, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen entrichten. Die Realität zeigt jedoch, dass sie für die tatsächlichen Pflegekosten der Betroffenen bei Weitem nicht ausreicht. Sie gewährleistet lediglich eine soziale Grundsicherung. Doch die Kosten für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim sind in der Regel viel höher als die Sachleistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.

Die Differenz zwischen den Zahlungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Pflegekosten muss der Betroffene Monat für Monat selbst aufbringen. Wenn seine Rente dafür nicht ausreicht, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen herhalten. Und wenn das nicht genügt, werden die Angehörigen in die Pflicht genommen. Nehmen Eltern die finanzielle Unterstützung des Sozialamtes in Anspruch, sind deren volljährige Kinder verpflichtet, ihr Einkommen und ihre Vermögenswerte offenzulegen. Die Unterhaltspflicht gilt übrigens immer, wenn die Eltern auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen sind - nicht nur im Fall einer Pflegebedürftigkeit. Dazu fordern die Behörden die Gehaltsabrechnungen der vergangenen zwölf Monate und den neuesten Steuerbescheid der Kinder an.

Auf welchen Betrag die Unterhaltspflicht dann festgelegt wird, hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Laufende Kosten für Kredite, Wohnmietbeträge, Hypotheken und Versicherungsbeiträge werden zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen. Daraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, von dem eventuelle Unterhaltskosten für getrennt lebende Kinder und/oder den Ex-Ehepartner abgezogen werden. Am Ende dieser Rechnung steht der sogenannte Selbstbehalt, dessen untere Grenze monatlich 1 600 Euro beträgt (Stand: Januar 2014). Hat der Unterhaltspflichtige weniger als 1 600 Euro zur Verfügung, muss er keine Zuzahlungen an das Sozialamt leisten. Ist sein Selbstbehalt höher, beträgt die Unterhaltszahlung ans Sozialamt die Hälfte der Differenz aus dem bereinigten Nettoeinkommen und dem Selbstbehalt.

Gibt es mehrere unterhaltspflichtige Geschwister in der Familie, werden die Kosten unter ihnen aufgeteilt - die Zuzahlungen werden dabei individuell über das Einkommen eines jeden Geschwisterteils berechnet. Verweigert ein Geschwisterteil die Zahlung an das Sozialamt, werden diese Kosten aber nicht auf die übrigen Geschwister verteilt. Anteile von zahlungspflichtigen Geschwistern müssen nicht übernommen werden.

Unter Umständen werden sogar eigene Immobilien der Unterhaltspflichtigen herangezogen. Zwar kann das Sozialamt Angehörige nicht dazu zwingen, ein Haus zu verkaufen, zu vermieten oder zu beleihen, in dem sie selbst wohnen. Jedoch setzt es dafür einen "geldwerten Vorteil" an, der wie ein Nebeneinkommen gewertet wird. Anders ist es, wenn Unterhaltspflichtige ein nicht ständig bewohntes Haus, zum Beispiel eine Ferienwohnung besitzen. In diesem Fall kann das Sozialamt verlangen, dass die Wohnung so gewinnbringend wie möglich vermietet wird. Die Einnahmen rechnet sie dann dem Selbstbehalt zu.

(Württembergische Versicherung AG)

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