Recht und Steuern

Ein Geschenk verpflichtet

Wer eine Immobilie oder andere Wertgegenstände geschenkt bekommt, muss den Schenker finanziell unterstützen, wenn dieser innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung in eine Notlage gerät. Erhält der Schenker zum Beispiel Sozialhilfe des Staates, muss der Beschenkte sie dem Staat erstatten. Ersatzweise kann er dem Staat aber auch das Geschenk übergeben. So entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen Xa ZR 6/09.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau ihrer Tochter ihren Anteil von einem Drittel an einem Wiesengrundstück geschenkt. Rund sieben Jahre später kam sie in ein Heim und konnte die Heimkosten nur mit Hilfe von staatlicher Sozialhilfe aufbringen. Nach dem Tod der Mutter forderte die Kreisbehörde die Tochter auf, die gezahlte Sozialhilfe von über 7000 Euro zu erstatten, und berief sich dabei auf die Schenkung. Die Tochter bot der Behörde an, ihr den Anteil an dem Wiesengrundstück zu übertragen. Damit wollte sich der Kreis jedoch nicht begnügen und verklagte die Tochter auf Zahlung. Vor Gericht bekam die Tochter recht. Sie müsse als Beschenkte nicht zahlen, wenn sie die Übertragung des erhaltenen Geschenks anbiete. Keine Rolle spiele dabei, ob es der Behörde gelinge, den Grundstücksanteil zu veräußern.

(Wüstenrot)

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