Recht und Steuern

Kapitalertragsteuern auf Immobilienerträge

Im August 2011 hatte der Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI), Frankfurt am Main, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gebeten, dass inländische Spezial-Sondervermögen und inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaften im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab 2012 bereits im 2. Halbjahr 2011 Abstand vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus der Vermietung und Verpachtung sowie bei Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nehmen dürften.

Darauf antwortete der Bundesfinanzminister, dass eine Abstandnahme vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und thesaurierte Immobilienerträge durch die Kapitalanlagegesellschaft wegen § 44a Absatz 6 Satz 1 EStG zwar ausgeschlossen ist, es nach dem BMF-Schreiben vom 10. Februar 2011 (IV C 1 - S 1980-1/10/10002 :004, DOK 2011/0016289) jedoch nicht beanstandet wird, wenn der Kapitalertragsteuerabzug erst für Ausschüttungen vorgenommen wird, die nach dem 30. Juni 2011 für Geschäftsjahre des Investmentvermögens erfolgen, welche nach dem 31. Dezember 2010 begonnen haben.

Weiter heißt es, dass es unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 10. Februar 2011 nicht zweckmäßig erscheint, nur für das 2. Halbjahr 2011 ein Steuerabzugsverfahren programmtechnisch neu einzurichten. Deshalb wird die Finanzverwaltung aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht beanstanden, wenn die Spezial-Investmentvermögen im Vorgriff auf die Einführung des § 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG bereits im 2. Halbjahr 2011 vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Immobilienerträge Abstand nehmen.

Allerdings gilt dies nur unter zwei Voraussetzungen. Erstens muss die inländische Investmentgesellschaft die depotführende Stelle über die Abstandnahme unterrichten, sodass eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG ausgeschlossen ist, und zweitens hat die inländische Investmentgesellschaft Belege über die Auszahlung inländischer ausgeschütteter Immobilienerträge und/oder Mitteilungen über inländische ausschüttungsgleiche Immobilienerträge mit dem Zusatz "Bruttoimmobilienerträge aus inländischen Spezial-Investmentvermögen ohne Steuerabzug" zu erstellen. (BMF)

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