Recht und Steuern

Mietvertragskündigung wegen Abriss

Manche Immobilien befinden sich in einem beklagenswerten Zustand. Die Bausubstanz ist marode, das Dach undicht, die Raumaufteilung für eine sinnvolle Verwertung ungeeignet. In solchen Fällen denken Eigentümer oft über einen Abriss und einen Neubau an derselben Stelle nach. Doch was ist mit Mietern, die noch in dem Objekt leben und die Kündigung nicht akzeptieren? Diese müssen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs - Aktenzeichen VIII ZR 155/10 - zurückstecken, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Im zu entscheidenden Fall war eine fast 70 Jahre alte Wohnsiedlung in die Hände eines neuen Besitzers übergegangen. Der vertrat die Meinung, dass die ursprünglich nur als Behelfsheim errichtete Immobilie erhebliche Mängel aufweise und deswegen zumindest ein Teil der dazugehörigen Gebäude abgerissen werden müsse.

Als Grund führte er städtebauliche Defizite wie eine geringe bauliche Dichte und gravierende gebäudetechnische Mängel an - unter anderem beträchtliche Schäden an der Bausubstanz, unzulässig niedrige Raumhöhen sowie mangelnde Belichtung und Ausstattung. Den Mietern wurde die Kündigung ausgesprochen. Alle bis auf einen stimmten dem zu. Nun mussten die Gerichte durch drei Instanzen hindurch prüfen, ob auch dieser letzte Mieter die Wohnanlage zu räumen hatte.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf Grund der besonderen Umstände auf die Seite des Vermieters. Dessen Argument, eine Modernisierung komme mit Kosten von 1250 Euro pro Quadratmeter fast genauso teuer wie Abriss und Neubau (1650 Euro), überzeugte die Karlsruher Richter. Dem Mieter sei im Kündigungsschreiben ausreichend deutlich mitgeteilt worden, "aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant". Der Abriss stelle in diesem Falle eine angemessene wirtschaftliche Verwertung dar.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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