Pandemie und Studentenbude

Millionen von Studenten mussten es im Zuge der Corona-Pandemie hinnehmen, dass ihre Präsenzveranstaltungen an den Universitäten gestrichen wurden. Trotzdem konnten die Betroffenen nach Ansicht des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 473 C 12632/20) nicht außerplanmäßig aus ihren Mietverträgen am Studienort aussteigen. In dem verhandelten Fall hatte ein junger Mann ein Studentenappartement in München gemietet, das nur an Studierende oder andere Auszubildende vergeben werden durfte. Im Vertrag war eine verkürzte Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Mietzeit vorgesehen, wenn der Mieter seine Ausbildung aufgegeben oder beendet hat.

Der Student argumentierte, seine Uni habe ihm mitgeteilt, dass die Lehre auf Onlinebetrieb umgestellt werde. An dieser Art von Lehre könne er genauso gut daheim bei den Eltern teilnehmen. Für die Pandemie und deren Folgen sei er ja nicht verantwortlich zu machen. Der zuständige Amtsrichter hielt eine außerplanmäßige Kündigung aber nicht für möglich. Zwar habe die Pandemie ohne Zweifel zu einer Verlagerung des Universitätsbetriebes geführt, für den Studenten habe jedoch kein objektives Gebrauchshindernis für das Appartement bestanden. Es sei für ihn weiterhin nutzbar gewesen - nicht zuletzt, um von dort aus das Onlinestudium zu betreiben.

(LBS Infodienst)

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