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Zentralbanken: Veränderte Meldepflichten zu ABS

Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hat Anfang September 2014 beschlossen, in Bezug auf Asset Backed Securities (ABS), die mit Autokrediten, Leasingforderungen, Konsumentenkrediten und Kreditkartenforderungen besichert sind, welche als Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems genutzt werden und den am 27. November 2012 veröffentlichten Zeitplan nicht erfüllen, die Meldepflichten auf Einzelkreditebene zu ändern. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 sind Autokredit-, Leasing-, Konsumentenkredit- und Kreditkarten-ABS, für die die Meldepflichten nicht in vorgeschriebenem Maße erfüllt werden und für die seitens der Berichtspflichtigen weder eine Erklärung für die Nichteinhaltung noch ein Aktionsplan zur vollständigen Erfüllung der Pflichten vorgelegt wird, nicht mehr als Sicherheiten für Geschäfte des Eurosystems zugelassen.

Darüber hinaus kann das Eurosystem auf Beschluss des EZB-Rats mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 vorübergehend Autokredit-, Leasing-, Konsumentenkredit- und Kreditkarten-ABS, die diese Vorgaben nicht erfüllen, nach Einzelfallprüfung und sofern für das Nichterreichen des vorgeschriebenen Punktwerts eine angemessene Erklärung abgegeben wird, dennoch als zugelassene Sicherheiten akzeptieren. Für jede angemessene Erklärung wird das Eurosystem seine Toleranzgrenze spezifizieren.

Durch diese Beschlüsse soll der reibungslose Übergang hin zu einer zur vollständigen Erfüllung erleichtert und zugleich gewährleistet werden, dass für verschiedene Klassen von ABS, die in unterschiedlichem Maße die Vorgaben erfüllen, gleiche Bedingungen herrschen. Weitere Einzelheiten im Hinblick auf die Initiative zur Erfassung von Einzelkreditdaten für ABS, einschließlich der genannten Änderungen, finden sich auf den entsprechenden Websites der EZB.

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