Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Geldpolitik: Am 21. März 2018 billigte der EZB-Rat den Bericht für das Jahr 2017 gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Grundlage die EZB die Einhaltung der in Artikel 123 und 124 AEUV enthaltenen Verbote der monetären Finanzierung und des bevorrechtigten Zugangs durch die Zentralbanken und der damit zusammenhängenden Verordnungen durch die Zentralbanken in der EU überwacht. Nähere Informationen hierzu sind einem gesonderten Abschnitt des Jahresberichts 2017 der EZB zu entnehmen, der am 9. April 2018 auf der Website der EZB veröffentlicht wird.

Externe Kommunikation: Am 2. März 2018 billigte der EZB-Rat die Terminplanung für seine Sitzungen im Jahr 2019. Nachdem der Erweiterte Rat am 16. März 2018 seinen eigenen Sitzungskalender gebilligt hatte, wurden beide Kalender auf der Website der EZB veröffentlicht. Am 19. März 2018 genehmigte der EZB-Rat den erweiterten Jahresbericht 2017 der EZB. Das Dokument wird dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vorgelegt und wurde am 9. April 2018 in 23 Amtssprachen der EU auf der Website der EZB veröffentlicht.

Marktoperationen: Am 9. März 2018 billigte der EZB-Rat die Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) zu den Offenlegungspflichten für Verbriefungen. Diese öffentliche Konsultation steht im Zusammenhang mit dem zur Erarbeitung verschiedener technischer Regulierungsstandards für die vollständige Umsetzung des Mandats, welches der ESMA durch die Verordnung (EU) 2017/2402 erteilt wurde, die einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen festlegt und einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen schafft. Der Rahmen tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Antwort des Eurosystems ist auf der Website der ESMA abrufbar.

Am 15. März 2018 billigte der EZB-Rat zwei Aspekte der technischen Umsetzung des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme - APP). Zum einen billigte der EZB-Rat gemäß dem Vorschlag der Bundesbank und nach einer von den Ausschüssen des Eurosystems für Finanzmarktoperationen und für Risikomanagement durchgeführten Prüfung der Ankauffähigkeit den Ankauf von Anleihen von sieben Unternehmen im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP). Bei diesen sieben Unternehmen handelt es sich um die Investitionsbank Berlin, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Sächsische Aufbaubank-Förderbank, die LfA Förderbank Bayern, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Wirtschaftsund Infrastrukturbank und die Hamburgische Investitions- und Förderbank. Zum anderen beschloss der EZB-Rat, die Obergrenze von Barsicherheiten für das Wertpapierleihprogramm des Eurosystems von 50 Milliarden Euro auf 75 Milliarden Euro anzuheben. Diese Erhöhung um 25 Milliarden Euro ist proportional zum Anstieg der PSPP-Bestände seit der Einführung von Barsicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte im Dezember 2016. Nähere Informationen zu den operationalen Parametern des APP und seiner Durchführung finden sich auf der Website der EZB.

Am 15. März 2018 billigte der EZB-Rat eine Änderung der Meldevorschriften bezüglich Unternehmensreorganisationen unter Beteiligung ehemaliger Brückeninstitute im Rahmen der zweiten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG II), um bestimmten Situationen Rechnung zu tragen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10), welcher den Rechtsrahmen für diese Operationen festlegt, nicht absehbar waren. Der EZB-Rat beschloss insbesondere, dass für Unternehmensreorganisationen, an denen Institute beteiligt sind, die während des zweiten Bezugszeitraums (gemäß Definition in Artikel 1 Absatz 14 des Beschlusses (EU) 2016/810) den Status eines Brückeninstituts (gemäß Artikel 2 Absatz 59 der Richtlinie 2014/59/EU) länger als zwölf Monate innehatten, die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 nicht gelten sollen. Stattdessen sollte das GLRG-II-Leitinstitut die maßgeblichen Kreditvergabezahlen des übernommenen Brückeninstituts im zweiten Meldebogen des Kreditinstituts als Anpassung an den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite ausweisen.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: Am 22. Februar 2018 billigte der EZB-Rat eine aktualisierte Dokumentation zum Korrespondenzzentralbank-Modell 2017 in der Broschüre "Correspondent central banking model (CCBM) - Procedures for Eurosystem counterparties" (CCBM-Broschüre) und deren Veröffentlichung einschließlich des zugehörigen, entsprechend aktualisierten technischen Anhangs "CCBM information for counterparties - Summary of legal instruments used in the euro area" auf der Website der EZB. Diese jährliche Aktualisierung beinhaltete lediglich geringfügige sachliche Anpassungen. Beide aktualisierten Dokumente sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 2. März 2018 billigte der EZB-Rat ein revidiertes Mandat des Europäischen Forums zur Sicherheit von Massenzahlungen (SecuRe Pay). Das Forum wurde 2011 als freiwillige Kooperation zwischen Aufsichtsbehörden von Zahlungsdienstleistern und Überwachungsorganen für Zahlungsverkehrssysteme und Zahlungsinstrumente innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet. Das Mandat wird regelmäßig überprüft. Die jüngsten Aktualisierungen spiegeln die gegenwärtige Organisationsstruktur der EZB und der EBA auf Ausschussebene wider, dienen der Klärung einiger verfahrensbezogener Aspekte der Tätigkeit des Forums und sehen zwei zusätzliche Beobachter im Forum vor, namentlich die Bankenaufsicht der EZB und die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit. Das aktualisierte Mandat von SecuRe Pay ist auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 2. März 2018 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (CON/2018/12) auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union. Am 5. März 2018 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Begleichung von Zahlungsrückständen im Hinblick auf Wohnimmobilienkredite in Irland (CON/2018/13) auf Ersuchen des Vorsitzenden des gemeinsamen Ausschusses für Justiz und Gleichstellung des Oireachtas (irisches Nationalparlament).

Am 7. März 2018 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme des EZB-Rats zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank (CON/2018/14) auf Ersuchen des Präsidenten des Europäischen Rates. Am 21. März 2018 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Sicherheit und zum Schutz kritischer Infrastrukturen (CON/2018/15), um die ihn der Gouverneur der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique im Auftrag des belgischen Finanzministers ersucht hatte.

Corporate Governance: Am 7. März 2018 befasste sich der EZB-Rat mit der Vereinbarkeit der gegen den Präsidenten der Latvijas Banka verhängten Maßnahmen mit der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und beschloss in der Angelegenheit gemäß Artikel 14.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Am 9. März 2018 verabschiedete der EZB-Rat eine Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France (EZB/2018/9) an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France. Diese Empfehlung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Statistik: Am 15. März 2018 billigte der EZB-Rat die Einleitung eines zweiten öffentlichen Konsultationsverfahrens zu den detaillierten Merkmalen eines neuen Zinssatzes für täglich fällige unbesicherte Einlagen in Euro. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens, das bis zum 20. April 2018 läuft, möchte die EZB Stellungnahmen von Interessenträgern zur Methodik des neuen Zinssatzes und zu den wesentlichen operationellen und technischen Parametern einholen. Die Konsultationsdokumente und eine entsprechende Pressemitteilung sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 22. Februar 2018 erließ der EZB-Rat eine Verordnung und Leitlinie der EZB zu den Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/7) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 und die Leitlinie EZB/2018/8 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7, die beide die Statistiken über Wertpapierbestände betreffen. Diese Rechtsakte beinhalten zwei wesentliche Änderungen: Erstens können Bankengruppen von nun an ihre Daten zu den Statistiken über Wertpapierbestände (Securities Holding Statistics - SHS) statt über ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken (NZBen) direkt an die EZB melden, vorausgesetzt die betreffende NZB entscheidet sich für diese Option und teilt dies der EZB und dem betreffenden Meldepflichtigen mit. Zweitens wurde klargestellt, dass alle bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen, die der direkten Aufsicht durch die EZB unterstehen, die Voraussetzungen als SHS-meldepflichtige Bankengruppen im Sinne der Verordnung EZB/2018/7 erfüllen. Beide Rechtsakte wurden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Bankenaufsicht: Am 23. Februar 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen eine vom Aufsichtsgremium vorgenommene Bewertung und die anschließende Mitteilung an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss, in welcher festgestellt wird, dass die ABLV Bank AS und deren Tochterunternehmen in Luxemburg, ABLV Bank Luxembourg SA, aufgrund einer erheblichen Verschlechterung ihrer Liquiditätslage von einem Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall betroffen waren. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss wurde zu der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgenommenen Bewertung angehört und stimmte ihr zu. Eine diesbezügliche Pressemitteilung ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 2. März 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums zur Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Ergänzung zum Leitfaden der EZB zu notleidenden Krediten, nachdem im Laufe der zwischen dem 4. Oktober 2017 und 8. Dezember 2017 durchgeführten öffentlichen Konsultation mehr als 450 Einzelkommentare eingegangen waren. Die wesentlichsten und bedeutsamsten Kommentare wurden in einer Feedback-Erklärung zur öffentlichen Konsultation zusammengefasst, die am 15. März 2018 gemeinsam mit der Endfassung der Ergänzung und einer diesbezüglichen Pressemitteilung auf der EZB-Website zur Bankenaufsicht veröffentlicht wurde.

Am 5. März 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, "Fragen und Antworten" zur Brexit-Strategie für den Übergangszeitraum zu veröffentlichen. Diese Fragen und Antworten sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar und tragen der Vereinbarung zwischen den 27 in der Europäischen Union verbleibenden Mitgliedsstaaten und dem Vereinigten Königreich Rechnung, in der zweiten Phase der Austrittsverhandlungen über einen möglichen Übergangszeitraum und die Konsequenzen dieser Entwicklung für die aufsichtlichen Erwartungen der EZB zu verhandeln.

Am 12. März 2018 verabschiedete der EZB-Rat den gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) erstellten Jahresbericht der EZB zur Aufsichtstätigkeit 2017 und genehmigte seine Veröffentlichung und Übermittlung an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Kommission, die Eurogruppe und die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Der Bericht wurde am 26. März 2018, nach seiner Vorstellung durch die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums vor dem Europäischen Parlament am selben Tag, auf der Website der EZB-Bankenaufsicht veröffentlicht.

Am 19. März 2018 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums bezüglich der Einleitung eines öffentlichen Konsultationsverfahrens zum Entwurf des Kapitels "General Topics" des EZB-Leitfadens zu internen Modellen. Dieses Kapitel stellt Transparenz darüber her, wie die EZB ein einheitliches Verständnis in Bezug auf die allgemeinen (also nicht modellspezifischen) Themen insbesondere mit Blick auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) sicherstellen will, namentlich durch übergreifende Grundsätze für interne Modelle, darunter die Umsetzung des IRB-Ansatzes, die Governance interner Modelle, die interne Validierung, die Innenrevision, die Modellverwendung, das Management von Modelländerungen und die Einbeziehung Dritter. Die öffentliche Konsultation wird voraussichtlich in Kürze auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

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