Pensionsverpflichtungen auslagern - ein wichtiger Ansatz in der Mittelstandsbetreuung

Rüdiger Bach, Vorsitzender des Vorstands, R+V Pensionsfonds AG, und Bereichsleiter bAV, R+V, Wiesbaden

Rüdiger Bach, Vorsitzender des Vorstands, R+V Pensionsfonds AG, und Bereichsleiter bAV, R+V, Wiesbaden - Im Mittelstandsgeschäft der Banken bietet nicht nur die Kreditfinanzierung oder das Angebot von kapitalmarktnahen Produkten Geschäftschancen, sondern auch das Produkt- und Dienstleistungsangebot rund um die betriebliche Altersvorsorge. Der Autor wertet die gesetzlichen Erleichterungen durch die Erhöhung des Zeitraums für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen auf zehn Jahre nur für einen vorübergehenden Effekt und verweist auf die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen als sinnvolle Lösung. Am Beispiel des Genossenschaftssektors betont er die besondere Rolle der Ortsbanken als Türöffner bei mittelständischen Unternehmen für die gruppeneigenen Spezialisten. (Red.)

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) hat durch die Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Mitte des Jahres 2017 zusätzlichen Schub erhalten. Die "Rente vom Chef" ist plötzlich wieder in aller Munde - mit dem erklärten Ziel der Politik, die bAV-Verbreitung in den kommenden Jahren deutlich zu erhöhen. Hier ergeben sich für die Banken im Firmenkunden- wie im Privatkundengeschäft zahlreiche Ansprache- und damit auch Geschäftsmöglichkeiten.

Doch das ist nur die eine Seite der Medaille. Denn was nicht vergessen werden sollte: Zahlreiche Unternehmen bieten ihrer Belegschaft schon heute eine bAV an. Auch hier gibt es im aktuellen Niedrigzinsumfeld mitunter drängenden Handlungs- und Beratungsbedarf - Stichwort Auslagerung von Pensionsrückstellungen.

Bilanzbelastungen managen

Ein Großteil der deutschen Unternehmen hat seinen Mitarbeitern attraktive Betriebsrenten in Form von klassischen Pensionszusagen, meist in Form von lebenslangen Renten, versprochen. Die dafür gebildeten Pensionsrückstellungen führten in der Vergangenheit durch eine verminderte Steuerlast oft zu positiven Innenfinanzierungseffekten und in der Anwartschaftsphase gab es keine Liquiditätsabflüsse.

Heute stellen Pensionszusagen die Arbeitgeber jedoch vor besondere Herausforderungen. Die in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgehenden Zinsen haben dazu geführt, dass die Pensionsverpflichtungen handelsbilanziell mit einem niedrigeren Zins zu bewerten sind. Daraus folgt, dass die zu bildende Pensionsrückstellung ansteigt und bei den Unternehmen zu starken bilanziellen Belastungen führt.

In Zahlen heißt dies: Ein Rückgang des Zinssatzes um einen Prozentpunkt kann zu einer Erhöhung des Rückstellungsbetrages für die Pensionsverpflichtung um 15 bis 20 Prozent führen. Das kann direkte und negative Auswirkungen auf Bankrating, Konditionen, Außendarstellung und Ausschüttungspolitik haben. Zu den Zinsen kommt noch der Faktor Langlebigkeit: Die Menschen werden immer älter, die Zahlungsdauer der Renten und damit der Aufwand für das Unternehmen folglich immer höher. Und noch etwas Weiteres kommt hinzu: Die Bildung von Rückstellungen allein stellt noch keine Liquiditätsvorsorge dar.

Problemverlagerung in die Zukunft und steuerrechtliche Folgen

Mit der Neuregelung des § 253 Abs. 2 HGB im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber den Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen von sieben auf zehn Jahre ausgeweitet und für eine vorübergehende Entlastung bei den Unternehmen gesorgt. Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags müssen die Pensionsverpflichtungen zu jedem Bilanzstichtag nun doppelt bewertet werden.

Der daraus sich ergebende Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung nach dem sieben- und dem zehnjährigen Durchschnittszins ist im Jahresabschluss auszuweisen und unterliegt einer Ausschüttungssperre. Die Bilanzeffekte fallen in den einzelnen Jahren nun geringer aus, doch auf Sicht bewegt sich der Rechnungszins des zehnjährigen Durchschnitts auf den Zins des siebenjährigen Durchschnitts zu und die eigentliche Problematik weiterer Absenkungen des Rechnungszinses wird lediglich in die Zukunft verlagert.

Besteuerung von Scheingewinnen

Konnte in der Vergangenheit der handelsrechtliche Aufwand auch steuerlich geltend gemacht werden - da annähernd gleiche Größenordnungen vorlagen - ist durch den steuerlichen Rechnungszins von immer noch 6 Prozent ein weiter stärkeres Auseinanderfallen von steuerlichem und handelsrechtlichem Aufwand vorhanden, was letztendlich zu einer Besteuerung von Scheingewinnen führt. Zum Vergleich: Der handelsrechtliche Rechnungszins zum 31. Dezember 2017 (10-Jahresdurchschnitt) beträgt schätzungsweise 3,68 Prozent. Obwohl der Gesetzgeber im handelsrechtlichen Jahresabschluss die realistische Bemessung der Pensionsaufwendungen vorschreibt, werden diese steuerlich nur teilweise anerkannt.

Dies betrifft insbesondere künftige Erhöhungen der Zusage, die zwar faktisch unvermeidlich sind, der Höhe nach aber im Voraus nicht feststehen (Beispiel: Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG). Die steuerliche Anerkennung dieses Teils des Pensionsaufwands wird in eine spätere Phase der Aktivitätszeit verlegt (Anwartschaftserhöhungen) beziehungsweise erfolgt erst während des Rentenbezugs (Rentenanpassung).

Auslagerung als Lösung

Viele Unternehmen entscheiden sich daher gerade jetzt dafür, ihre Pensionszusagen auf einen anderen Durchführungsweg auszulagern. Wesentliche Argumente für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen sind:

- Sicherstellung der Erfüllbarkeit des Versorgungsversprechens: betriebsfremde Risiken wie zum Beispiel das Langlebigkeits- und das Berufsunfähigkeitsrisiko.

- Die Verkürzung der Bilanz mit einer sinkenden Fremdkapitalquote führt zu verbesserten Ratingergebnissen des Unternehmens.

- Der Unternehmenswert wird bei Verkauf oder Fusion nicht durch stille Lasten gemindert - Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger ohne "Altlasten".

- Sicherstellung ausreichender Liquidität für fällige Versorgungsleistungen.

- Reduzierung administrativer Tätigkeiten und Kostensenkung durch externe Verwaltung.

- Die Bemessungsgrundlage für den Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) beträgt beim Pensionsfonds nur 20 Prozent der vergleichbaren Pensionszusage.

- Das Vorliegen einer Ausschüttungssperre kann vermieden werden. Soweit die Pensionsrückstellungen aufgelöst werden, reduziert sich die Ausschüttungssperre entsprechend.

Bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen ist die Kombination von zwei Durchführungswegen eine besonders sinnvolle Lösung. Die Auslagerung auf externe Versorgungsträger kann so gestaltet werden, dass bei Ausscheiden des Mitarbeiters der Finanzierungsvorgang abgeschlossen ist. Es sind auch Teilauslagerungen möglich. Dadurch lassen sich Aufwand und Liquiditätsbedarf flexibel steuern.

Bereits erdiente Anwartschaften (past service) aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter werden durch Zahlung eines Einmalbeitrags auf den Pensionsfonds überführt. Der Einmalbeitrag ist sofort als Betriebsausgabe in Höhe der für die erdienten Anwartschaften gebildeten Rückstellung abziehbar. Der darüber hinaus gehende Beitrag ist gleichmäßig auf die folgenden zehn Jahre zu verteilen und als Betriebsausgabe abziehbar. Die künftig noch zu erdienenden Anwartschaften (future service) von im Unternehmen tätigen Mitarbeitern werden durch laufende Zuwendungen auf die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse ausgelagert. Laufende Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind als Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung abziehbar. Es entsteht beim Arbeitnehmer weder für past service noch für future service ein lohnsteuerlicher Zufluss. Die Besteuerung erfolgt analog der Pensionszusage nachgelagert.

Versicherungsförmig oder chancenorientiert

Für die Auslagerung laufender Rentenleistungen können der Pensionsfonds liquiditätsschonend in Form der chancenorientieren Variante oder die Unterstützungskasse mit der sofortigen Realisierung der Steuervorteile genutzt werden. Für die Kapitalanlage stehen bei R+ V versicherungsförmige und chancenorientierte Pensionspläne zur Verfügung. Bei den chancenorientierten Alternativen können durch eine höhere Aktienquote gegebenenfalls höhere Erträge erwirtschaftet werden.

Dabei kann es jedoch auch zu Unterdeckungen kommen, die durch Nachschusszahlungen des Arbeitgebers auszugleichen sind. Bei der versicherungsförmigen Variante handelt es sich um eine sicherheitsorientierte Kapitalanlage mittels Rückdeckungsversicherungen - hier beispielsweise bei der R+ V Lebensversicherung AG. Die Gesellschaft gewährleistet durch ihren Investmentprozess und ihr Risikomanagement sowie eine breite Diversifikation größtmögliche Sicherheit der Kapitalanlagen. Die große Finanzstärke zeigt sich unter anderem auch in den ausgezeichneten Bewertungen führender Ratingagenturen.

Zentrale Rolle der Banken

Die Analyse der unternehmensindividuellen Rahmenbedingungen durch geschulte Spezialisten ist dabei ein wichtiger Aspekt für eine effektive Gestaltung der Auslagerung. Bei der R+V Versicherung stellen dies beispielsweise die eigens geschulten bAV-Consultants sicher. Von den Experten wird dabei zunächst eine betriebswirtschaftliche Expertise auf Basis der bestehenden Versorgungsregelungen und versicherungsmathematischen Gutachten erstellt. Dabei werden die Rückstellungen, die Aufwendungen, die steuerlichen Effekte und die laufenden Rentenzahlungen genau betrachtet und eine kommentierte Hochrechnung über die künftige Entwicklung der Verpflichtungen und Zahlungen angefertigt. Auf dieser Basis können dann individuelle und passgenaue Lösungen für das Unternehmen erarbeitet werden, welche das Unternehmen zukünftig wesentlich entlasten und den Mitarbeitern und Rentenempfängern zusätzliche Sicherheit bietet.

Bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen kommt den Volksbanken und Raiffeisenbanken eine wichtige Funktion zu, denn sie pflegen zu den Arbeitgebern insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen traditionell gute Beziehungen. So spielen sie gerade als Vertriebspartner und Mittler zu den Arbeitgebern eine ganz wichtige Rolle und können hier ihre Kompetenz zeigen. R+V unterstützt sie dabei durch ihre bundesweit rund 180 Firmenkundenberater bAV sowie durch die Spezialisten ihrer Beratungstochter compertis.

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