BaFin erklärt "Dark Patterns" in Trading-Apps und -Portalen für unzulässig

BaFin Standort Bonn, Quelle: BaFin 

Die BaFin hat klargestellt, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Trading-Apps oder Trading-Portalen keine sogenannten „Dark Patterns“ verwenden dürfen. Von Dark Patterns spricht man, wenn in Entscheidungsumwelten von Apps oder Webseiten einzelne Schaltflächen im Vergleich zu anderen deutlich kontrastärmer, ausgegraut oder transparent gestaltet werden, für Nutzer also insgesamt schlechter wahrnehmbar sind.  Weil dies Verbraucher dazu verleiten kann, andere Handlungsoptionen nicht umfassend wahrzunehmen und abzuwägen, sei die Verwendung solcher Dark Patterns in Trading Apps oder Trading-Portalen irreführend und unredlich und daher im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder -nebendienstleistungen nach § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG unzulässig.

Außerdem macht die BaFin deutlich, dass relevante und wichtige Schaltflächen, etwa zum Abbrechen eines Geschäfts, nicht gänzlich fehlen dürfen. Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Schaltfläche für eine wichtige und relevante Entscheidungsalternative nicht an, verstößt es ebenfalls gegen das Gebot der Redlichkeit nach § 63 Abs. 6 Satz 1 WpHG.

 

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