Rechtsfragen

Keine Werbung in automatischen Antwortmails

Automatisch generierte Antwortmails, die beispielsweise den Eingang einer Mitteilung bestätigen, dürfen keine werblichen Inhalte enthalten. Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15. Dezember 2015 entschieden (Aktenzeichen VI ZR 134/15). Geklagt hatte ein Kunde der SV Sparkassen Versicherung, der eine solche automatische Eingangsbestätigung auf seine per E-Mail ausgesprochene Kündigung erhalten hatte. An deren Ende hatte sich ein Hinweis auf die Unwetterwarnungen des Versicherers per SMS oder App befunden. Diese Werbung hatte der Kunde sich mit einer weiteren Mail verbeten - und darauf wieder die gleiche, weil automatisch erzeugte Bestätigungs-Mail erhalten. Solche gegen den erklärten Willen des Verbrauchers übersandte Mails mit werblichem Inhalt stellen dem Urteil zufolge eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Damit dürften sogenannte No-Reply-Bestätigungsmails mit Werbezusätzen für die Zukunft tabu sein. Schließlich bedarf es auch beim E-Mail-Marketing der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Bei den automatisch erzeugten Botschaften hat der Kunde zudem nicht einmal die Möglichkeit, diese unerwünschten Werbebotschaften abzubestellen, da auch die Bitte darum mit stets der gleichen Antwort und damit erneut auch dem werblichen Zusatz beantwortet wird. Red.

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