Rechtsfragen

Check 24 muss nachbessern

Wenn es um die von Kreditinstituten angebotene Beratung geht, stehen die von Fondsgesellschaften oder Versicherungen an die Institute gezahlten Vermittlerprovisionen seit langem in der Kritik. Hier gelten Transparenzpflichten, am liebsten möchten Verbraucherschützer die Beratung auf Provisionsbasis der damit verbundenen Interessenskonflikte ganz abschaffen.

Internetportale hatten die Gegner der Provisionsberatung bislang weniger im Blick. Das mag daran liegen, dass hier keine Beratung, sondern nur ein Vergleich geboten wird. Doch vom Suchmaschinenmarketing her ist sattsam bekannt, dass auch hier die Position in der Auflistung der Angebote wenigstens zum Teil von den gezahlten Provisionen abhängt. Insofern ist es eigentlich kaum nachvollziehbar, weshalb Verbraucher auf solchen Vergleichsportalen nicht über die Höhe der Provisionen informiert werden sollten.

Im Fall von Check 24 liegt der Fall noch einmal anders. Denn hier handelt es sich tatsächlich um einen Online-Versicherungsmakler, der keine bloßen Vergleiche von Versicherungskonditionen anbietet, sondern dem Kunden erst nach Eingabe seiner Daten persönliche Angebote zugänglich macht. Weshalb ein solcher Online-Makler anders behandelt werden sollte als die Kollegen aus der Offline-Welt erschließt sich noch weniger.

Das sah auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), Bonn, so. Und die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat ihm mit Urteil vom 13. Juli 2016 (Aktenzeichen 37 O 15268/15) Recht gegeben. Wie der klagende Verband konnte das Gericht in der Versicherungsvermittlungsverordnung und im Versicherungsvertragsgesetz nicht erkennen, dass es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, Online-Makler von den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten auszunehmen und sie von den Beratungspflichten zu entbinden.

Kunden müssen demnach sehr viel deutlicher als bisher darüber informiert werden, dass Check 24 ein Versicherungsmakler ist. Dass diese Information nur über einen Button in der Fußzeile der Website abgerufen werden kann, ist dem Gericht zufolge nicht ausreichend.

Auch genügt das Portal dem Urteil zufolge den gesetzlichen Anforderungen an die Beratung nicht in ausreichendem Maße. Als Beispiel führt das Gericht an, dass keine Fragen nach ehrenamtlicher Tätigkeit gestellt werden, was aber notwendig wäre, da solche Tätigkeiten nur teilweise vom üblichen Versicherungsschutz erfasst werden. Auch bei der IT-gestützten Beratung wird das Portal nun wohl nachbessern müssen.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Da sich die Check 24 Vergleichsportal GmbH, München, in einer Stellungnahme als "zufrieden" mit dem Urteil bezeichnete, ist das aber wohl nur eine Formalität. Das Unternehmen selbst sieht sein Geschäftsmodell bestätigt. Aus dem Urteil ergebe sich "nur Nachbesserungsbedarf bei der Präsentation der sogenannten Erstinformation" und der Formulierung beziehungsweise Darstellung einzelner Fragen im Bereich Hausrat-, Privathaftpflicht- und Kfz-Versicherungsvergleich "geringen Anpassungsbedarf". Red.

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