Autokredit

Widerruf als "verlustfreie" Alternative zum Verkauf

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Der Widerruf des Autokredits als lukrative Möglichkeit, seinen Wagen verlustfrei loszuwerden, ist für Christian Ruben, Sprecher der Banken der Automobilwirtschaft und CEO der Toyota Kreditbank ein Vorgehen, das dem gesunden Rechtsempfinden widerspricht. Ganz ähnlich hat es der Gesetzgeber im Fall des "ewigen Widerrufsjokers" bei Immobilienkrediten gesehen, der nur deshalb gezogen wurde, weil seit Vertragsabschluss das Zinsniveau gesunken ist. Der eigentliche Sinn des Widerrufsrechts besteht ja nicht darin, dem Verbraucher Vorteile zu verschaffen. Sondern es soll ihm Gelegenheit geben, seine Entscheidung zu überdenken.

Mit dem Widerruf des Autokredits primär bei Dieselfahrzeugen, wie er jetzt von einer Reihe von Rechtsanwaltskanzleien beworben wird, wird diese Absicht des Gesetzgebers erneut unterlaufen. Denn hier werden zwei unterschiedliche Themenfelder vermengt: das vertragliche Problem und ein Problem mit dem der Finanzierung zugrunde liegenden Produkt. Ein Sonderfall in dieser Thematik wird aktuell vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. Das Urteil soll am 14. Juni dieses Jahres verkündet werden. Die Besonderheit an dem Düsseldorfer Fall: Es handelt sich um eine 0,0-Prozent-Finanzierung. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es deshalb nicht.

Die Renault-Bank, gegen die die Kölner Rechtsanwaltskanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij geklagt hat, hat sich jedoch im Vertrag auf die gesetzlichen Bestimmungen bezogen und sie damit selbst zum Vertragsbestandteil gemacht, meint zumindest Rechtsanwalt Ludger Knuth. Damit habe ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht bestanden, sodass die vorhandenen Belehrungsfehler zu einer Widerrufbarkeit führten. Sie sollen im vorliegenden Fall in unzureichenden Informationen über das Verfahren der Kündigung und dessen Ablauf bestehen, wie sie schon in vier landgerichtlichen Urteilen bestätigt wurden.

In der mündlichen Verhandlung am 12. April, so der Anwalt, habe das Gericht bereits durchblicken lassen, dass der Widerruf des Kunden wohl Erfolg haben dürfte. Bleibt es im Urteil dabei, dann kann der Kunde seinen Wagen zurückgeben und muss keine weiteren Raten zahlen. Außerdem erhält er die bereits geleisteten Tilgungszahlungen sowie seine Anzahlung zurück - voraussichtlich abzüglich eines Nutzungsentgelts für die gefahrenen Kilometer. Ob sich das für die Kunden wirklich lohnt, bezweifelt Christian Ruben.

Der Anwalt wiederum weist darauf hin, dass die Frage der Nutzungsentschädigung noch nicht abschließend geklärt ist und in Fällen, in denen der Finanzierungsvertrag nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, möglicherweise gar kein Nutzungsersatz anfällt. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht aber noch aus.

Generell seien viele 0,0-Prozent-Finanzierungen widerrufbar, so der Anwalt. Für einige Kunden der Kanzlei, die eigenen Angaben zufolge bereits mehr als 1000 Mandanten zum Widerruf von Autokrediten vertritt, lohne sich die Rückabwicklung durch den Widerruf als verlustfreie Alternative zum Verkauf des Fahrzeugs mehr als ein Schadenersatz seitens des Herstellers.

Ob der Gesetzgeber das mit dem Widerrufsrecht gemeint hat? Sollte sich hier tatsächlich eine ganze Widerrufswelle entwickeln, wie sie im Bereich der Immobilienfinanzierungen zu beobachten war, dann wäre wohl wieder einmal der Gesetzgeber am Zug. Das Problem dabei: Nicht alle Fälle landen tatsächlich vor Gericht. Immer wieder kommt es zu außergerichtlichen Einigungen - nicht unbedingt, weil der Kreditgeber ein eigenes Versäumnis eingesteht. Sondern in vielen Fällen ist die außergerichtliche Einigung schlicht eine kaufmännische Entscheidung, weil die Einigung günstiger kommt als der Rechtsweg durch die Instanzen. Das aber hat den Nachteil, dass das wahre Ausmaß, in dem das Widerrufsrecht missbraucht wird, gar nicht offenbar wird. Nur wenn sich die Fälle zu sehr häufen, wird jedoch der Gesetzgeber einschreiten. Red.

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